Strengere Werberegeln für Lebensmittel sollen Verbraucher schützen
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Berlin. . Die Lebensmittel-Reklame mit gesundheitsbezogenen Angaben wird eingeschränkt. Dadurch sollen Verbraucher besser vor irreführender Werbung und Fehleinkäufen geschützt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Lebensmittelhersteller dürfen ab Ende der Woche für ihre Waren nur noch mit gesundheitsbezogenen Angaben werben, wenn diese ausdrücklich von der Kommission der Europäischen Union zugelassen worden sind. Damit sollen Verbraucher künftig besser vor irreführender Werbung und Fehlkäufen geschützt werden, zumal vermeintlich gesündere Lebensmittel oft teurer verkauft werden.
Welche gesundheitsbezogenen Angaben hat die EU genehmigt?
Erlaubt wurden bislang insgesamt 222 gesundheitsbezogene Angaben – von über 4000 Werbeaussagen. Sie betreffen Vitamine, Mineralstoffe wie Kalzium, Magnesium oder Eisen, aber auch Wasser, Fleisch und Fisch sowie zuckerfreie Kaugummis und auch Zuckerersatzstoffe.
Wo finde ich die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben?
Die Angaben werden in der sogenannten Artikel-13-Liste der Health-Claims-Verordnung der EU aufgeführt. Diese Liste wurde im Mai veröffentlicht, am 14. Dezember läuft die Übergangsfrist für die Hersteller ab, in der sie Verpackungen und Werbung ändern konnten. Fortan sind alle nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben verboten.
Was darf künftig noch auf der Verpackung stehen?
Auf den Packungen erlaubt sind nur noch Angaben, die Verbrauchern zum Teil bekannt vorkommen dürften, wie etwa: „Kalzium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ oder „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“. Neben dem genauen Wortlaut der erlaubten Angaben enthält die Liste Bedingungen sowie mögliche Einschränkungen und Warnungen hinsichtlich der Verwendung.
Wie sehen diese Bedingungen aus?
Trägt eine Kaugummi-Packung den Hinweis „Zuckerfrei“, darf mit der Angabe „Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei“ geworben werden. Zusätzlich muss aber darüber informiert werden, „dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt“. Enthält ein Lebensmittel Pektine und die Verpackung den Hinweis, dass Pektine zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut beitragen, muss erklärt werden, dass sich die positive Wirkung erst bei einer Aufnahme von sechs Gramm Pektinen einstellt.
Was ist demnächst nicht mehr erlaubt?
Bislang konnte kein Nachweis dafür erbracht werden, dass probiotische Joghurts positiv auf das Immunsystem wirken. Verboten sind künftig auch die Aussagen „Glucosamin für gesunde Knochen und Gelenke“ oder „Cranberry zur Förderung der Blasengesundheit“.
Ist die Liste endgültig?
Nein, sie soll fortwährend aktualisiert werden. So steht die Prüfung von rund 2000 Angaben zu pflanzlichen Stoffen wie Eisenhut oder Ginkgo sowie zu rund 200 anderen Stoffen wie verschiedenen Mikroorganismen noch aus. Danach muss sich die EFSA nur noch mit Neuanträgen befassen.
Schlechte Beispiele aus der Vergangenheit:
Jedes Jahr vergibt die Verbraucherschutzorganisation Foodwatch einen Preis für die dreistesten Werbelügen der Lebensmittelindustrie. Die "Gewinner" waren bisher:
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