Ruhrgebiet. .

Nach der Reisewelle häufen sich die Klagen vor deutschen Gerichten. Urlauber suchen nach Mängeln, um einen Teil ihrer Kosten erstattet zu bekommen. Nicht immer erfolgreich.

Manchmal schauen sie ein wenig verbissen aus, die Urlauber, die unterwegs sind auf der verzweifelten Suche nach Belegen für eine erfolgreiche Klage auf Reisepreisminderung. Mit der Kamera dokumentieren sie die Größe des WC, die Anzahl der verbliebenen Fleischstücke am Buffet um 12.23 Uhr und die Sauberkeit des Strandes. Stress pur im Urlaub.

Wer glaubt, dass so manche getrübte Urlaubsfreude Schicksal ist, der kennt nicht die Klagen, die alljährlich vor deutschen Gerichten nach der Hauptreisezeit verhandelt werden. Richtschnur ist die „Frankfurter Tabelle“. Dort hat das Landgericht Frankfurt am Main niedergeschrieben, wieviel Prozent des Reisepreises für welchen Fehler des Veranstalters zu erstatten sind.

20 Prozent: Gefangen im FKK-Hotel

20 Prozent Nachlass gab das dortige Oberlandesgericht etwa einem Ehepaar, das in Kuba nichtsahnend in einer Hotelanlage für FKK-Anhänger gelandet war und sich weiterhin bedeckt hielt (Az: 16 U143/02). 80 Prozent gab es für zwei Abiturientinnen. Sie hatten mit ihren Mitschülern eine Kreuzfahrt in Dalmatien für Reisende bis 25 Jahre gebucht. Weil ihr Schiff überbucht war, kamen sie auf ein anderes: für Reisende ab 75 Jahre (2/24 S 15/04).

„Für echte Mängel muss der Veranstalter natürlich zahlen“, sagt der Essener Rechtsanwalt Volker Schröder, „aber manchmal hat man den Eindruck, Reisende drucken sich die Frankfurter Tabelle im Internet aus, um dann gezielt nach Fehlern zu forschen“.

So klagte ein Fluggast in Düsseldorf, dass er durch eine harte Landung Verletzungen erlitten habe. Die Richter ließen ihn leer ausgehen, weil ein starkes Bremsmanöver nur ein „besonderes Ereignis sei, kein Flugunfall“ (Az: 22 S 240/07).

Pech hatte auch der Mieter eines Ferienhauses in Schweden. Wenn im Katalog die Rede von einer Toilette und nicht von einem WC ist, darf er ein Plumpsklo nicht bemängeln, befand das Landgericht Hamburg (Az: 313 S 78/02). Und einen Sturz in der nassen Dusche eines Hotels stufte das Landgericht Koblenz als „allgemeines Lebensrisiko“ ein, für das der Veranstalter nicht hafte (Az: 12 S 83/07).

Auch für schlechtes Wetter haftet er nicht. Das musste das Landgericht Hannover (Az: 1 O 209/07) einem Ehepaar mit Tochter sagen, das nach der Katalogbeschreibung auf gutes Wetter über den Seychellen vertraute. Doch zwei Wochen lang verhinderten Sturm und Wellengang das Baden. Ein Viertel des Reisepreises forderte die Familie zurück. Zu Unrecht, sagten die Richter in Hannover: Kein vernünftiger Reisender könne erwarten, dass der Veranstalter eine Garantie für gutes Wetter übernehmen wolle.

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Von DerWesten

Eigenes Verschulden musste sich ein Urlauber zurechnen lassen, der bei einem siebenstündigen Zwischenstopp in Dubai den Weiterflug verpasste. Das Amtsgericht München hielt dem Mann einen übermäßigen Alkoholkonsum vor, so dass er trotz der Weckversuche seiner Reiseleitung einfach weiterschlief (Az: 183 C 15864/07). Die Kosten für den Weiterflug musste er selbst tragen. Aber auch wer als Pauschaltourist bei einem organisierten Ausflug auf Bali einem fliegenden Händler ausweicht und dabei stürzt, kann seine Klage vergessen. Denn auch dafür haftet der Reiseveranstalter nicht, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az: 2/24 S 218/08).

20 Prozent: Die falsche Sopranistin

Klagen wollen gut vorbereitet sein. Fristen müssen beachtet, Beweise gesichert werden und kluges Verständnis der Formulierungen im Katalog schadet nicht. So heißt „aufstrebender Ort“ nichts anderes, als dass dort in Sachen Infrastruktur gerade die Steinzeit überwunden wurde. Und „Hotel direkt am Meer“ garantiert vermutlich eine Steilküste, nicht aber einen Sandstrand. Wer sich da beschwert, geht leer aus.

Aber es gibt ja auch die erfolgreichen Klagen: Der Wanzenbiss im Bett eines Fünf-Sterne-Hotels bringt laut Amtsgericht Frankfurt immerhin die vollständige Rückerstattung des Reisepreises, wenn der Urlauber Ekzeme und Schwellungen davon trägt (Az: 30 C 3745/06-24). Bucht der Urlauber eine Arktis-Kreuzfahrt durch „meterdickes Packeis“, bekommt er laut Oberlandesgericht Hamburg zehn Prozent zurück, wenn das Schiff wegen der Eisschmelze nur durch Wasser dümpelte (Az. 9 U 92/08).

Kulturell sachkundig zeigt sich das Landgericht Hannover. Für 2286 Euro hatte ein Tourist eine fünftägige Toskana-Reise ohne Anreise gebucht. Höhepunkt: ein Auftritt der attraktiven und stimmgewaltigen Sopranistin Anna Netrebko. Doch die sagte kurzfristig ab, es sang Cecilia Bartoli. 40 Prozent Minderung gestand es dem Touristen zu, weil das Konzert in kleinem Rahmen mit Netrebko der zentrale Zweck der Reise gewesen sei (Az: 18 S 74/08).

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Dass Gerichten kaum eine Lebenslage fremd ist, zeigt ein Urteil von 1991. Da mussten die Richter in Mönchengladbach über ein Paar entscheiden, das zwei Einzelbetten vorfand und sich nun über die Verhinderung harmonischer Beischlafgewohnheiten ausließ. 20 Prozent Nachlass forderte das Paar, weil die Betten bei entsprechender Betätigung immer mittig auseinander gingen. Das Amtsgericht (Az: 5a C 106/91) wies die Klage ab und entwickelte aus eigener Sachkunde Alternativen. Auch auf einem Einzelbett seien Beischlafvarianten möglich. Außerdem sei es möglich, die beiden Betten mittels eines Gürtels zu einer Einheit zu verschweißen. Denn für die angestrebte Aktivität sei der Gürtel in seiner ursprünglichen Funktion entbehrlich.