Münster/Düsseldorf. Das NRW-Schulministerium bekräftigte nach einem Urteil, dass muslimische Schülerinnen am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Die Unterrichtsbefreiung wäre ein Zeichen falsch verstandener Toleranz gewesen, so ein Ministeriumssprecher.
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zum Schwimmunterricht für Muslime hat das Land die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht angemahnt. «Für Schüler muslimischen Glaubens gilt die Schulpflicht wie für alle anderen Schüler auch. Das heißt grundsätzlich: Schülerinnen und Schüler müssen am Unterricht und an den Schulveranstaltungen teilnehmen», sagte ein Sprecher des NRW-Schulministeriums am Freitag in Düsseldorf. Dazu gehören auch Klassenfahrten und der Schwimmunterricht.
Auch an Klassenfahrten teilnehmen
«Es wäre ein Zeichen falsch verstandener Toleranz, wenn die Teilnahme muslimischer Schülerinnen und Schulen an Schulveranstaltungen in das Belieben von islamischen Verbänden gestellt würde», betonte der Ministeriumssprecher.
Das OVG Münster hatte in einem Beschluss vom Dienstag erneut die Pflicht muslimischer Schülerinnen zur Teilnahme am Schwimmunterricht bekräftigt. Im konkreten Fall ging es um eine elfjährige muslimische Schülerin eines Düsseldorfer Gymnasiums. Dessen Schulleiterin hatte im Februar 2008 ein längeres Aufnahmegespräch mit der Mutter des Kindes geführt. Sie wies die Mutter darauf hin, dass eine Mitschülerin beim Schwimmunterricht eine spezielle Schwimmkleidung trüge. Daraufhin unterschrieb die Mutter die Erklärung, sie sei mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und an mehrtägigen Klassenfahrten einverstanden.
Falsch verstandene Toleranz
Im Januar 2009 beantragten die Eltern aus religiösen Gründen die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht, ohne dabei auf die anderslautende frühere Erklärung einzugehen. Die Schulleiterin lehnte den Antrag ab.
Der Senat bestätigte die Entscheidung der Schulleiterin. Sie dürfe die Aufnahme des Kindes in die weiterführende Schule von einer solchen Einverständniserklärung abhängig machen, wenn diese dem Zweck diene, die Einhaltung des Schulprogramms zu gewährleisten. Der Beschluss war unanfechtbar. (ddp)