Karlsruhe. Musikstücke von verschiedensten Tonträgern dürfen weiterhin zu privaten Zwecken digital kopiert werden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Klage der Musikindustrie gegen diese Praxis aus formalen Gründen ab. Die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden.
Private Digitalkopien von Musikbeiträgen verschiedenster Tonträger sind auch weiterhin zulässig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von Unternehmen der Musikindustrie hat das Bundesverfassungsgericht aus formalen Gründen nicht angenommen, wie in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Daher bleibt die entsprechende Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft.
Beschwerdefrist deutlich überschritten
Die zuständige Kammer des Ersten Senats kam zu dem Schluss, dass die Frist zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde deutlich überschritten war. Derartige Klagen können nämlich nur bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesbestimmungen eingereicht werden. Und die zum Schutz privater Digitalkopien von CDs, MP3-Dateien oder DVDs stammen bereits aus dem Jahr 2003.
Zwar wurden sie noch einmal in ein erst im Oktober 2007 verändertes und Anfang 2008 in Kraft getretenes Urheberrechtsgesetz aufgenommen. Da darin die entsprechenden Passagen aber nicht verändert wurden, sei die erst im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Beschwerde wegen Fristüberschreitung unzulässig.
Hersteller beklagen Umsatzeinbußen
In dem Gesetz ist geregelt, dass einzelne Vervielfältigungen eines musikalischen Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Tonträgern zulässig sind, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerde führenden Unternehmen der Musikindustrie hatten geltend gemacht, dass sie aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche Absatzrückgänge hinnehmen müssen. Der entsprechende Paragraf 53 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes sei mit dem im Grundgesetz garantierten Eigentumsgrundrecht unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.
Die drei zuständigen Richter des Ersten Senats erklärten die Verfassungsbeschwerde aber für unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den dafür geltenden Fristen seien aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen. Die Ausschlussfrist für eine Verfassungsbeschwerde beginne nicht neu, wenn der Gesetzgeber eine unverändert gebliebene Norm anlässlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen habe. Schließlich habe es schon bei der Verabschiedung des ursprünglichen Gesetzes 2003 intensive Diskussionen über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Hersteller von Musiktonträgern gegeben. (ap)