Berlin. . Nicht nur Kunden, auch Versicherungen dürfen Verträge kündigen. Für den Gekündigten kann das böse Folgen haben. So können Sie Nachteile vermeiden.
Die Kündigung kam prompt, wenn auch nicht unerwartet. Nachdem die Gebäudeversicherung von Harald K. binnen eines Jahres zwei teure Schadensfälle zu regulieren hatte, flatterte dem Kölner die Kündigung ins Haus. Alle Empörung nutzte nichts: Nicht nur Kunden dürfen ihre Versicherung kündigen, es geht auch andersherum.
Neben der ordentlichen Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres dürfen Assekuranzen nach einem Versicherungsfall auch zu einer außerordentlichen Kündigung greifen. Das betrifft in der Regel Sachversicherungen wie die Haftpflicht, die Hausratversicherung oder auch Kfz-Versicherungen. „Eine solche Kündigung muss der Versicherer spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung aussprechen“, erläutert der Bund der Versicherten (BdV).
Für den Kunden bleibt ein Makel
Und dann? „Nach der Kündigung steht der Kunde mit einem Makel da“, sagt Martin Oetzmann von der gemeinnützigen Verbraucherorganisation. Das Problem: Wer sich um eine gleichwertige Police bei einem anderen Anbieter bemüht, muss wie bei jedem Neuantrag angeben, wer die alte Versicherung gekündigt hat. „Die Tatsache, dass der Vorversicherer den Vertrag gekündigt hat, kann den neuen Versicherer bereits dazu bewegen, den Antrag abzulehnen“, so Oetzmann. Oder dem Kunden einen schlechteren Tarif anzubieten. Jedenfalls wird es schwierig, nach einer Kündigung zu guten Konditionen bei einem neuen Anbieter unterzukommen. Doch immerhin: Es gibt zwei Möglichkeiten, den Makel zu heilen.
Die erste Option: „Kündigungsumkehr“. Das bedeutet, dass der Versicherer die Kündigung formal zurücknimmt und dann der Kunde die Kündigung selbst ausspricht. Laut BdV ist das eine gängige Praxis, auf die sich die Versicherungen in aller Regel auch einlassen. Dabei muss man nach den Erfahrungen der Versichertenlobby auch gar nicht lange um den heißen Brei herumreden, sondern man kann den Versicherer offen darauf ansprechen. Will er dem Kunden keine Steine in den Weg legen, lässt er sich meist auf eine „Kündigungsumkehr“ ein. Der Vorteil: Der Makel der Kündigung ist getilgt, die Versichertenhistorie ist in dieser Hinsicht wieder „sauber“.
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Kein Spielraum für Verbraucher
Aber: Bei hohen Schadensfällen in der Vergangenheit bleibt trotzdem ein Problem. Im neuen Antrag muss man schließlich auch die Anzahl und die Höhe der Vorschäden aus den letzten Jahren angeben. Hier haben Verbraucher keinen Spielraum, bei falschen Angaben erlischt der Versicherungsschutz. Jetzt kommt es auf die Kundenpolitik der Versicherungen an, erläutert der BdV. Denn manche Versicherungen lehnen Anträge schon ab, wenn es auch nur einen oder zwei Vorschäden in den letzten fünf Jahren gegeben hat. Verbraucherschützer empfehlen deshalb, bei mehreren Versicherungen gleichzeitig eine Anfrage für eine neue Police zu starten. Trotz der Kündigungsumkehr muss man wegen der Vorschäden damit rechnen, dass man künftig womöglich höhere Beiträge zahlt.
Strategie Nummer zwei: „Vertragssanierung“. Ein solches Angebot macht der Versicherer vielleicht sogar von sich aus. Kern der Idee: Man bleibt beim alten Anbieter, dieser schränkt aber die Leistungen ein. Das kann eine (höhere) Selbstbeteiligung sein oder ein Ausschluss von Versicherungsleistungen.
Ein Beispiel: Nach zwei Fahrraddiebstählen vereinbart man mit der Hausratversicherung, den Drahtesel-Klau aus der Police herauszunehmen. Das ist sicher nicht ideal, weil der Versicherte dann selbst ein höheres Risiko trägt. Das Vorgehen kann aber allemal besser sein, als künftig ohne Versicherung dazustehen oder wesentlich höhere Beiträge beim neuen Anbieter zu zahlen.
Was tun bei einer Kündigung?
Oft genügt ein Schaden – und die Versicherung kündigt den Vertrag. Dafür hat sie einen Monat Zeit. Gekündigte Kunden haben Schwierigkeiten, einen (guten) neuen Vertrag zu bekommen.
Der Ausweg: Eine „Kündigungsumkehr“ oder eine „Vertragssanierung“. Das kommt nach der Erfahrung von Verbraucherschützern häufig vor. Die Versicherungswirtschaft gibt sich bedeckt, kann oder will keine Zahlen nennen. Nähere Informationen und ein Merkblatt zum Thema gibt der Bund der Versicherten heraus.
Auch hier gilt wie bei der Kündigungsumkehr: Sofern der Versicherer es nicht selbst tut, sollten Kunden ihren Anbieter offen auf die Möglichkeiten einer Vertragssanierung ansprechen. Dabei kommt es laut BdV stark auf den Einzelfall an, ob der Versicherer sich darauf einlässt. Die Art des Schadens, dessen Höhe und anderes mehr spielen für die Versicherung eine Rolle, erläutert BdV-Fachmann Oetzmann.
Natürlich müssen sich auch Kunden überlegen, ob eine Sanierung sinnvoll ist. So könnte eine Kfz-Versicherung nach einem Autodiebstahl etwa anbieten, künftig keine Kaskoschäden mehr abzudecken und nur noch eine Haftpflichtpolice anbieten. Wer sich ein neues Auto gekauft hat, sollte von solchen Angeboten eher Abstand nehmen. Eine höhere Selbstbeteiligung bei einer Haftpflicht hingegen ist nicht unbedingt ein Problem, solange die wirklich großen, existenzbedrohenden Schäden versichert bleiben.
Fazit: Eine Kündigung sollte man nicht einfach so hinnehmen. Es lohnt sich, Möglichkeiten auszuloten und selbst aktiv zu werden.