Henstedt-Ulzburg. Durch einen Kfz-Versicherungswechsel können viele Autofahrer bares Geld sparen. Damit der Übergang zum neuen Anbieter reibungslos klappt, müssen sie ihre alte Versicherung korrekt kündigen. Der Bund der Versicherten erklärt, wie das geht.
Die Kfz-Versicherung zu kündigen, ist kein großer Akt. Damit der alte Versicherer das Kündigungsschreiben akzeptiert, müssen Wechselwillige allerdings ein paar Formalien einhalten. Mandy Fock vom Bund der Versicherten (BdV) erklärt: «Das Schreiben sollte die Versicherungsscheinnummer enthalten, weil sonst im Zweifel die Kündigung nicht richtig zugeordnet werden kann.» Es müsse eigenhändig unterschrieben sein. Zusätzlich kann das Kfz-Kennzeichen angegeben werden.
Das Kündigungsschreiben muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingehen: «Da dieses meist mit dem Kalenderjahr identisch ist, muss es dem Versicherer grundsätzlich spätestens am 30. November vorliegen», sagt Fock.
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Ausnahmsweise verlängert sich in diesem Jahr die Frist bis zum Montag, den 2. Dezember, da der 30. November auf einen Samstag fällt. Für die Fristwahrung sei der Posteingang beim Versicherer entscheidend - nicht das Datum auf dem Poststempel. Verbraucher sollten rechtzeitig und am besten per Einschreiben mit Rückschein ihre Kündigung abschicken, rät sie.
Sonderregelungen für Zweitfahrzeuge beachten
Beim Wechsel der Kasko-Versicherung sollte der Neuabschluss in trockenen Tüchern sein, bevor die alte Police gekündigt wird. «Nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es einen Kontrahierungszwang», gibt die BdV-Sprecherin zu bedenken. Das heißt: Ein neuer Versicherer darf Kfz-Haftpflicht-Kunden nicht ablehnen. Beim Kasko-Schutz sieht die Sache anders aus: «Hier besteht kein Kontrahierungszwang, da darf der Versicherer den Antrag ablehnen.»
Grundsätzlich übernimmt beim Kfz-Versicherungswechsel der neue Anbieter die aktuelle Schadenfreiheitsklasse des Kunden. «Das geschieht automatisch, da braucht man sich um nichts zu kümmern», erläutert Fock. «Ein Schaden im Versicherungsjahr führt jedoch auch beim neuen Versicherer zu einer Rückstufung.» Und bei einem Zweitfahrzeug könne es Sonderregelungen geben, so dass die Schadensfreiheitsklasse für den Zweitwagen nicht übernommen wird. (dpa)