Ruhrgebiet. . Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr führt zum 1. November ein Sozialticket zum Preis von 29,90 Euro im Monat ein.

In wenigen Tagen geht das Sozialticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) an den Start. Der VRR hat nun bekannt gegeben, welche Städte und Kreise sich daran beteiligen.

Ab 1. November haben unter anderem Empfänger von Hartz-IV-, Sozialgeld- oder Wohngeld-Leistungen Anspruch auf das Ticket, das 29,90 Euro pro Monat in der Preisstufe A kostet. Lediglich die Städte Hagen, Krefeld, Velbert, Remscheid und Wuppertal machen nicht mit. Und: Im Kreis Mettmann beteiligen sich nur Monheim und Hilden. Der Kreis Kleve und der Kreis Wesel bieten die vergünstigte Monatskarte erst zum 1. Dezember an. Zudem führt Dortmund das eigene Sozialticket fort.

In den Städten Bochum, Bottrop, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mönchengladbach, Mülheim, Neuss, Oberhausen, Solingen und Viersen ist das Ticket wie vorgesehen ab 1. November erhältlich. Das gilt auch für die Kreise Ennepe-Ruhr und Recklinghausen sowie für den Kreis Viersen und den Rhein-Kreis Neuss.

Entscheidung über eine Verlängerung des Tickets im kommenden Herbst

Das Sozialticket ist zunächst bis 31. Dezember 2012 als Modellversuch befristet. Nach einer genauen Prüfung des Angebots soll im Herbst des kommenden Jahres dann entschieden werden, ob das Projekt über den Stichtag hinaus weiterläuft. VRR-Vorstand Klaus Vorgang befürchtet durch das Sozialticket Mindereinnahmen von bis zu elf Millionen Euro für den VRR. In diesem Minus seien bereits die vom Land NRW zugesagten Unterstützung enthalten.

Das Sozialticket ermöglicht auf Basis eines Ticket1000 die kostenfreie Mitnahme von maximal drei Kindern bis 14 Jahren nach 19 Uhr sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen. Ein Zusatzticket zum regulären Preis ermöglicht Fahrten in umliegende Städte im VRR-Bereich.

Zum Erwerb berechtigt sind Bezieher folgender Leistungen:

  • ALG II oder Sozialgeld nach SGB II
  • Leistungen nach SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach Bundesversorgungsgesetz BVG
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wirtschaftliche Leistungen vom Jugendamt für junge Erwachsene
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz WoGG

Den Nachweis zur Berechtigung erteilen die JobCenter und zuständige städtische Ämter.