Frankfurt. .

Ein aktueller Richterspruch stärkt die Verbraucherrechte im Internet: Online-Abofallen erfüllen den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs und können entsprechend geahndet werden.

Dieser Richterspruch könnte die Rechtsprechung zur Online-Abzocke verändern: Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte jetzt, dass Abofallen im Internet den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs erfüllen, auch wenn sich Preisangaben im Kleingedruckten verstecken. Bislang wurden Anbieter im günstigsten Fall nur mit Unterlassungserklärungen überzogen, wenn sie nicht ganz offen auf Preise hinwiesen. Jetzt könnte ihnen eine Mindeststrafe von sechs Monaten Haft drohen.

In den vergangenen Jahren hat sich die Abzocke im Internet durch Abo-Fallen für deren Betreiber zu einem Millionengeschäft entwickelt. Dennoch hatten in der Vergangenheit viele Staatsanwaltschaften Tausende von Ermittlungsverfahren einstellen müssen. Ein Grund dafür: Im Kleingedruckten fanden sich Hinweise auf die Kosten. Die hätten Kunden einsehen können.

Landgericht lehnte Hauptverfahren ab

Diese Einschätzung hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt nicht geteilt, und klagte zwei Personen wegen des Betreibens einer Abofalle im Netz an. Das Landgericht Frankfurt hat am 5. März 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt beschwerte sich. Jetzt entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass die Ablehnung eines Hauptverfahrens rechtlich nicht haltbar gewesen ist. Das Landgericht müsse nun das Verfahren gegen die Angeklagten eröffnen.

In diesem Beschluss, der der Frankfurter Anwaltskanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare vorliegt, begründet das Oberlandesgericht seine Entscheidung. Nun ist das Landgericht an der Reihe, ein Urteil im Sinne des OLG-Spruchs zu fällen. „Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung kommen. Es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Betrug, so dass die Mindeststrafe sechs Monate Haft beträgt“, erläutert Hauke Hansen von FPS.

Wermutstropfen des Frankfurter Richterspruchs: Er hat nur indirekt Einfluss auf das laufende Verfahren. Die Oberlandesrichter haben kein konkretes Urteil gefällt, sondern nur den Auftrag an die Vorinstanz erteilt, ein Urteil zu fällen. Wann das passiert, ist noch offen.

Rechtliche Regelung noch offen

Eine rechtliche Regelung für Abofallen im Netz steht bislang ebenfalls aus. Die Bundesregierung hat im Oktober vergangenen Jahres einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine sogenannte Button-Lösung vorsieht. Wer auf die Seite eines Aboanbieters gelangt, muss durch Betätigen eines deutlich sichtbaren Knopfes bestätigen, dass er sich darüber im Klaren ist, dass Kosten entstehen können. Seitdem, so die Einschätzung von Verbraucherschützern, ist die Zahl der Abofallen massiv zurückgegangen, obwohl das Gesetz noch nicht rechtswirksam ist.

Die Anbieter haben eine Alternative für sich entdeckt: Abos auf dem Smartphone, die bei einem unachtsamen Klick auf einen Werbebanner abgeschlossen werden. Das ist zwar unzulässig, aber auch hier gibt es bislang noch keine wegweisende Rechtsprechung. (OLG Frankfurt, Az.: 1 Ws 29/09)