Chemnitz. .

Geldgeschenke über 50 Euro pro Jahr sind für Kinder in Hartz IV-Familien keine Hilfe. Das hat das Sächsische Landessozialgericht am Donnerstag klar gestellt. Es sei rechtens, dass die Behörden größere Geldsummen als „Einkommen
“ von der Sozialhilfe abziehen.

Kinder aus „Hartz IV“-Familien haben keinen Nutzen von größeren Geldgeschenken zu besonderen Anlässen. Alle 50 Euro pro Jahr übersteigenden Zuwendungen sind als Einkommen anzurechnen und führen damit zu einer Kürzung der Grundsicherungs-Leistung, wie das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz am Donnerstag urteilte. Ausnahmen bildeten eine einmalige besondere Zweckbestimmung und eine Schenkung anlässlich von Konfirmation, Jugendweihe oder eines ähnlich einmaligen Ereignisses. Damit wurde die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2008 abgewiesen und das Urteil selbst aufgehoben (AZ L 2 AS 248/09).

Die alleinerziehende Mutter aus Grimma hatte gegen die Rückforderung von Sozialleistungen in Höhe von 510 Euro durch den Landkreis Leipzig als Träger der Grundsicherung geklagt. Die Oma hatte ihren drei Enkeln im Zeitraum 2006/07 zu Weihnachten und zum Geburtstag Beträge von 100 bis 135 Euro zur Erfüllung besonderer Wünsche überwiesen. Das Sozialgericht Leipzig befand, dass Geldgeschenke aus diesem Grund möglich sein müssten, andererseits aber das Haushaltsbudget der Familie entlastet werde. Insofern sollte der jeweils über 50 Euro hinausgehende Betrag als Einkommen angerechnet werden.

Knackpunkt „Zweckbestimmung“

Wie LSG-Präsident Gerd Schmidt in der Urteilsbegründung erläuterte, gilt bei „Hartz IV“-Empfängern alles, was während des Leistungsbezugs zufließt, als Einkommen. Eine besondere Zweckbestimmung liege nur vor, wenn keine sonst aus der Regelleistung zu bestreitenden Anschaffungen getätigt würden. Die von der Mutter angegebenen Ausgaben wie für Winterstiefel, Playmobil oder eine Kindergeburtstagsfeier fielen nicht darunter.

Nach den Worten der juristischen Vertreterin des Landkreises Leipzig, Sandra Heinze, hat der 2. Senat des LSG die Auffassung der Sozialbehörde bestätigt. Bewilligte Leistungen zurückzufordern, sei kein Ermessen, sondern vom Gesetz vorgegeben, sagte Heinze. Im konkreten Fall solle eine sozialverträgliche Lösung für die Rückzahlung gefunden werden.

Wie die Anwältin der Mutter, Manuela Ehrlich, nach der Verhandlung sagte, werde sie ihrer Mandantin zu der vom LSG zugelassenen Berufung am Bundessozialgericht raten. Aus ihrer Sicht ist der Begriff der Zweckbestimmung zu eng gefasst. Außerdem halte sie 100 oder 135 Euro für besondere Anschaffungen für nicht derart viel, dass dies angerechnet werden müsste. Diese Festlegung sei aber Sache des Gesetzgebers. (ddp)