Recklinghausen. .

Hartz-IV-Empfänger bekommen vorerst keinen Zuschlag, wenn ihre Kinder im Wachstumsalter sind. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Geklagt hatte eine Familie aus Recklinghausen.

Kinder im Wachstumsalter haben vorerst keinen Anspruch auf einen Hartz-IV-Zuschlag für Kleidung. Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es wies damit die Klage einer fünfköpfigen Familie aus dem Kreis Recklinghausen ab. (Az: B 14 81/08 R)

Die Familie hatte sich 2006 hilfesuchend an ihre für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) gewandt: Zwei der drei Kinder seien schon wieder aus ihren Kleidungsgrößen herausgewachsen. Die für Ersatz nötigen 448 Euro könne die Familie von den Regelleistungen nicht aufbringen. Auch bei einer krankheitsbedingten Gewichtszunahme könnten Betroffene eine neue Kleidungs-“Erstausstattung“ bekommen, argumentierte die Familie.

Wachstum ist kein Härtefall

Doch hier liege die Sache anders, urteilte das BSG. Das Wachstum der Kinder sei völlig normal. Eine „Erstausstattung“ komme daher ebenso wenig in Betracht wie eine „Härte“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese setze ebenfalls eine vom Üblichen abweichende Sondersituation voraus. Eine ungewöhnliche „Härte“ sei das Wachstum von Kindern jedoch nicht. Die für Kinder notwendige Kleidung sei daher über den Regelsatz abzudecken.

Dass dies bislang nur unzureichend geschehe, sei „unbefriedigend“. Doch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Hartz-IV-Urteil vom Februar dem Gesetzgeber bis zum Jahresende Zeit gegeben, die Sätze neu zu berechnen. „Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für Kinder geltenden Leistungen weiter maßgebend.“ (afp)