Karlsruhe. .
Das Kindergeld darf voll auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht und verwies auf das viel beachtete Urteil vom Februar. Die Hartz-IV-Leistungen für Kinder sicherten deren Existenzminimum.
Die volle Anrechnung des Kindergeldes auf Hartz-IV-Leistungen verstößt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. In dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss heißt es, die Hartz-IV-Leistungen für Kinder sicherten deren Existenzminimum. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei folglich nicht verletzt.
Das Grundgesetz verlange keine Sozialleistungen, die den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf in gleichem Maße berücksichtigten wie das Steuerrecht. Die zuständige Kammer des Gerichts verwies in ihrem einstimmigen Beschluss auf das Hartz-IV-Urteil vom 9. Februar 2010. Damals hatte der Erste Senat zwar die ungenaue Berechnung, nicht aber die Höhe des Sozialgeldes beanstandet.
Die volle Anrechnung des Kindergeldes wahre auch den Gleichheitssatz, heißt es weiter in der Begründung. Eltern mit steuerpflichtigem Einkommen erhielten zwar steuerrechtliche Vergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen. Der Gesetzgeber sei aber nicht verpflichtet, diese auch in Form von Sozialleistungen Personen zu gewähren, die kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen.
Eltern wollten nur Hälfte anrechnen lassen
Mit dem Beschluss vom Donnerstag wurde die Verfassungsbeschwerde von Hartz-IV-Empfängern mit einem heute 15-jährigen Sohn mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Für den Sohn hatten die Eltern im Jahr 2008 ein halbes Jahr lang Hartz-IV-Leistungen erhalten. Auf den damaligen Regelsatz in Höhe von 208 Euro monatlich wurde das Kindergeld von seinerzeit 154 Euro in voller Höhe angerechnet, wie es das Gesetz vorsieht.
Die Eltern machten im Namen ihres Kindes geltend, dass nur die Hälfte des staatlichen Kindergeldes dem Existenzminimum diene. Die andere Hälfte sei für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf. Deshalb dürfe auch nur das halbe Kindergeld auf das Sozialgeld angerechnet werden. Mit ihrer Klage verlangten sie eine Nachzahlung von insgesamt 462 Euro. Bereits die Sozialgerichte hatten die Klagen abgewiesen. Auch die Verfassungsbeschwerde blieb nun ohne Erfolg. (apn)
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3163/09)