Essen. Weniger Steuern, weniger Papierkram: Besitzer von Solaranlagen haben es seit 2023 leichter – wenn das Finanzamt mitspielt. Wo Fallstricke lauern.

Wer mit einer Solaranlage auf dem eigenen Dach liebäugelte, dürfte sich Ende vergangenen Jahres gefreut haben. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen Bundesrat und Bundestag einfachere steuerliche Regeln für private Besitzer von Solaranlagen. Für den Kauf und die Installation von PV-Anlagen wurde ab 2023 bis zu einer bestimmten Größe ein Nullsteuersatz eingeführt, als Folge entfällt die Umsatzsteuer, auch bekannt als Mehrwertsteuer. Zweitens wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 die Einkommensteuer auf die Erlöse aus dem Stromverkauf abgeschafft, viele kleinere Solaranlagen auf Wohngebäuden sind nun von sämtlichen Steuern befreit. Photovoltaik ohne Finanzamt – das macht Solaranlagen für Betreiber attraktiver.

Tatsächlich war das Erzeugen von Solarstrom bislang mit viel Papierkram verbunden, wenn man nicht als Kleinunternehmer galt. Gewinnermittlungen, Überschussrechnungen oder Abschreibungstabellen nervten Hausbesitzer, die mit der Installation der Solarmodule auf dem Dach und der ersten eingespeisten Kilowattstunde Strom steuerrechtlich plötzlich zu Unternehmern geworden waren. Die neuen Regeln erleichtern vieles, doch ganz ohne Finanzamt gehe Photovoltaik noch nicht, sagt Thomas Seltmann, Referent des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW) und Steuer-Experte, im Gespräch mit dieser Redaktion: „Es gibt an einigen Stellen noch Klärungsbedarf.“ Ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte für Besitzer von Solaranlagen.

Photovoltaik-Serie: Ein Schritt-für-Schritt-Ratgeber für Verbraucher

Sie interessieren sich für eine PV-Anlage auf dem Dach? In Zusammenarbeit mit Energieexperten der Verbraucherzentrale NRW und des Bundesverbands Solarwirtschaft beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die klimafreundliche Stromerzeugung. In einer Serie von Artikeln erhalten Sie so einen Schritt-für-Schritt-Ratgeber für Ihr Photovoltaik-Projekt – von der Planung über die Förderung bis zu den Kosten und Pflichten, die der Betreiber beachten muss. Die bislang veröffentlichten Artikel finden Sie am Fuß dieser Seite.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche steuerlichen Aspekte für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen wichtig sind. Wir erklären, was sich seit Jahresbeginn geändert hat, welche Folgen die Neuregelungen haben und was sie künftig als Kleinunternehmer in der Steuererklärung beachten müssen.


Mit einem Klick auf die folgenden Themen springen Sie an die Stelle im Text:


0 Prozent Umsatzsteuer – für welche Anlagen gilt das?

„Grundsätzlich betreffen die neuen Regelungen zwei Steuern – die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer. „Die jeweiligen Regeln sind nicht so ganz einfach ausgefallen, das liegt auch in der unterschiedlichen Systematik dieser Steuern begründet", sagt BSW-Experte Seltmann.

Neu geregelt ist: Wer eine Photovoltaikanlage kauft, zahlt seit Jahresbeginn in den meisten Fällen nicht mehr 19 Prozent Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Netto- und Bruttobetrag auf der Rechnung sind somit identisch. Der Wegfall – oder Nullsteuersatz – gilt für den Kauf der Anlage samt aller wichtigen Komponenten, für die Lieferung und auch für die Montage der Anlage auf dem Dach. Auch wer seine bestehende Anlage mit einer wesentlichen Komponente – etwa einem Batteriespeicher – nachrüstet, profitiert vom Wegfall der Steuer. „Die Wallbox für das Laden des E-Autos zählt nicht dazu“, merkt Thomas Seltmann an.

Lesen Sie auch: Das Wichtigste über Solarmodule und Technik

Die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt unter Umständen auch bei Leasing- oder Mietkaufverträgen. In diesem Fall muss allerdings im Vertrag festgelegt sein, dass die Anlage nach Ablauf des Vertrags in den Besitz des Betreibers übergeht. Steuerbegünstigt ist hierbei nur der Teil der Miete, der auf die Lieferung und Installation entfällt. Für Serviceleistungen, etwa die Versicherung, fällt Mehrwertsteuer an.

Der Nullsteuersatz für den Kauf von PV-Anlagen gilt unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bedingungen:

  • Die Anlage ist auf dem Dach eines Wohngebäudes oder auf einem nahegelegenen Nebengebäude wie etwa auf einer Garage oder einem Carport installiert. Auch öffentliche Gebäude und Gebäude, die dem Allgemeinwohl dienen, zählen dazu.
  • Die Voraussetzung für den Wegfall der Mehrwertsteuer gilt automatisch als erfüllt, wenn die Leistung der Anlage höchstens 30 Kilowatt peak hat.
  • Der Nullsteuersatz gilt laut dem Bundesfinanzministerium nur für PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 fertig installiert werden.
  • Null Prozent Umsatzsteuer gilt auch für Balkonkraftwerke, also Stecker-Solargeräte, die auf Balkonen oder an Fassaden installiert werden können. Für mobile Solarmodule, wie sie etwa beim Camping verwendet werden, gilt der Nullsteuersatz nicht.

Werden PV-Anlagen also durch den Nullsteuersatz günstiger? Die Händler und Handwerksunternehmen sollen die wegfallende Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kunden weitergeben, sie sind dazu aber nicht verpflichtet, sagt Thomas Seltmann. „Für Verbraucher ist es daher wichtig, mehrere Angebote einzuholen und die Positionen zu vergleichen“, ergänzt Jörg Sutter, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.

↑ Zurück zur Auswahl

Photovoltaik ohne Finanzamt: Seit Jahresbeginn gilt für den Kauf einer PV-Anlage und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, die Mehrwertsteuer entfällt.
Photovoltaik ohne Finanzamt: Seit Jahresbeginn gilt für den Kauf einer PV-Anlage und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, die Mehrwertsteuer entfällt. © Imago

Sprungmarke 2

Welche Änderungen gelten bei der Einkommensteuer?

Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Einkommensteuer. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine umfassende Steuerfreiheit für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Auf Einnahmen (etwa die Vergütung bei der Einspeisung) sowie auf Entnahmen (für den Selbstverbrauch im Haushalt) muss keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden – und zwar rückwirkend ab 1.1.2022. Die Regelung gilt hier also nicht nur für neu angeschaffte PV-Anlagen, sondern auch für Altanlagen.

Werden nun nur noch steuerfreie Einnahmen erzielt, müssen Betreiber keine Gewinnermittlung oder Überschussrechnungen mehr einreichen. Neu ist auch: Wer eine von der Einkommensteuer befreite Anlage betreibt, darf sich nun wieder von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen.

Diese PV-Anlagen sind nun von der Einkommensteuer befreit:

  • Anlagen bis zu 30 Kilowatt peak, die auf Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden oder Nicht-Wohnhäusern (etwa Gewerbeimmobilien oder Garagenhof) installiert werden.
  • Anlagen bis zu 15 Kilowatt peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei PV-Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien installiert werden.
  • Betreibt ein Steuerpflichtiger oder eine Steuerpflichtige mehrere Anlagen, gilt die Steuerbefreiung für eine Gesamtleistung bis maximal 100 Kilowatt peak.

Sprungmarke 3

Welche Folgen haben die Änderungen für Betreiber?

Auch interessant

Unverändert gilt: Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Betreiber einer PV-Anlage, der vom Dach seines Eigenheims dauerhaft Strom ins öffentliche Netz einspeist, ein gewerblicher Unternehmer und damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Betreiber kann jedoch die Kleinunternehmerregelung wählen. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen für den im eigenen Haushalt verbrauchten Strom wie auch für die ins Netz eingespeisten Kilowattstunden keine Umsatzsteuer bezahlen. Bedingung: Der Umsatz darf jährlich 22.000 Euro brutto nicht übersteigen.

Bislang war es in einigen Fällen steuerlich von Vorteil, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und sich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Grund war, dass Käufer von PV-Anlagen sich die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen konnten – bei dem Kauf einer Anlage konnten das mehrere Tausend Euro sein. Mit dem Nullsteuersatz ist es nun nicht mehr von Nachteil, Kleinunternehmer zu werden.

Achtung: Die Neuregelungen befreien kleinere PV-Anlagen zwangsläufig von der Einkommensteuer. Doch wer große Solaranlagen mit über 30 Kilowatt peak Leistung betreibt, muss die Einkünfte weiterhin bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Aufpassen sollten Betreiber von PV-Anlagen auch bei den Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer: Betreiber kleiner PV-Anlagen bleiben stets unter 22.000 Euro Umsatz. Doch weitere Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit werden dazugerechnet.

Sprungmarke 4

Wie verhalte ich mich gegenüber dem Finanzamt?

Thomas Seltmann, Steuerexperte und Referent des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW).
Thomas Seltmann, Steuerexperte und Referent des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW). © BSW

Bislang mussten Besitzer einer PV-Anlage binnen eines Monats nach Inbetriebnahme das Finanzamt über die Stromerzeugung informieren und sich anmelden. „Die Regelungen bringen für den Standardfall einer Photovoltaikanlage bis 30 Kilowatt auf dem eigenen Haus eine weitgehende Vereinfachung. In der Einkommensteuer ist nichts mehr zu tun“, sagt Seltmann. „Erfülle ich die Voraussetzungen und melde ich mich nicht beim Finanzamt, ist in der Umsatzsteuer automatisch die Kleinunternehmerregelung gewählt.“


Seltmann schränkt jedoch ein, dass es derzeit unklar sei, ob sich Anlagenbesitzer nicht doch beim Finanzamt anmelden müssten, auch wenn sie nicht von der Umsatzsteuer betroffen seien. „Hier wäre eine Klarstellung der Steuerverwaltung hilfreich, dass typische private Photovoltaikbetreiber davon verschont bleiben oder eine einfache Mitteilung ausreicht“, sagt der Steuerexperte. Er rät: „Um sicher zu gehen, würde ich dem Finanzamt mitteilen, dass ich eine Photovoltaikanlage besitze, aber davon ausgehe, umsatzsteuerlich nicht relevant zu sein und deshalb auch keine Steuererklärung abzugeben ist.“
↑ Zurück zur Auswahl

Kann ich meine Solaranlage noch steuerlich absetzen?

„Wer als Unternehmer eine große PV-Anlage betreibt, muss die Einnahmen versteuern. Im Gegenzug kann er alle Ausgaben, die er für die Anschaffung oder den Betrieb der Anlage tätigt, steuerlich absetzen. Für eine neue Privatanlage jedoch gibt es unter den genannten Voraussetzungen keine Steuerpflicht mehr. Das bedeutet zugleich, dass Betreiber die Kosten etwa für Kauf, Wartung oder Reparatur nicht mehr absetzen können. „Ich würde ja Kosten für etwas geltend machen, was gar nicht besteuert wird", sagt Seltmann.

Unklar sei allerdings noch, ob im Rahmen der Installation der PV-Anlage Handwerksleistungen geltend gemacht werden können, ergänzt der BSW-Experte. „Dazu gibt es unterschiedliche Meinungen dazu, auch unter Steuerfachleuten. Auch hier warten wir auf die Klarstellung des Bundesfinanzministeriums", so Seltmann.

↑ Zurück zur Auswahl

Hier finden Sie die Artikel unserer Photovoltaik-Serie (wird ergänzt):