Bochum/Witten. Ein Getränkehändler aus Witten stand nach Geisel-Vorwürfen eines Mitarbeiters unter Erpressungsverdacht. Verurteilt wurde er am Ende nicht.

Ein Getränkehändler aus Witten kann aufatmen. Weil sich die von einem untreuen Mitarbeiter nach einem stundenlangen Kelleraufenthalt erhobenen Geisel-Vorwürfe nicht halten ließen, wurde das Strafverfahren eingestellt. Ganz ohne Denkzettel für seine an Selbstjustiz grenzende Aktion kam der 41-Jährige aber nicht davon.

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Angeklagter aus Witten muss 1500 Euro zahlen

Die Neunte Strafkammer am Bochumer Landgericht ordnete an, dass der Getränkehändler eine Geldauflage in Höhe von 1500 Euro bezahlen muss. Anzurechnen sind dabei die sichergestellten 900 Euro, die der Wittener am Abend des 19. März 2022 am Rande der umstrittenen Keller-Aktion in seinem Geschäft im Südwesten von Bochum von einem Bekannten seines Ex-Mitarbeiters überbracht bekommen und eingesteckt hatte.
 
„Ich habe in der Sache zwar schon genug geblutet, aber das akzeptiere ich jetzt auch noch“, sagte der Getränkehändler. Und nickte damit indirekt doch noch ab, dass sein Verhalten gegenüber dem diebischen Ex-Mitarbeiter möglicherweise zwar menschlich verständlich – aber unterm Strich eben nicht fehlerfrei gewesen ist. Zuvor hatte der Wittener behauptet, es sei „alles sehr harmonisch“ gelaufen.

Beweislage zu dünn und keine Vorstrafen

Die Richter stützten die vorzeitige Verfahrensbeendigung durch Einstellung auf einen Mix aus extrem dünner Beweislage und der strafrechtlich weißen Weste des Witteners. Das mutmaßliche Opfer hatte mit Blick auf ein eigenes Strafverfahren wegen Pfandbetrugs die Aussage verweigert.

Unabhängig davon habe man aber auch sonst an den Geisel-Behauptungen des Ex-Mitarbeiters bei der Polizei „große Zweifel“, hieß es vonseiten des Gerichts. Außerdem habe der damals im Keller mitanwesende Cousin (damals 16) den Wittener Angeklagten zuletzt sogar mit Blick auf mögliche Bedrohungen entlastet.

Von der Ursprungsanklage wegen schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub sei man nach vorläufiger Würdigung dann doch „sehr weit“ entfernt, so das Gericht. Rechtlich bliebe am Ende womöglich allenfalls ein versuchter Betrug und eine versuchte Nötigung übrig.

Schuldankerkenntnis untergejubelt

Zum einen, weil der Getränkehändler nach eigenen Angaben seinem Angestellten ein Schuldanerkenntnis zur Unterschrift „untergejubelt“ hat. Zum anderen mit Blick auf die dann doch wohl zweifellos aufgebauten „Drucksituation“ im Getränkemarkt-Keller. Insgesamt sei aber eine Einstellung „sachgerecht“, entschied das Gericht.

In der ursprünglichen Anklage war dem Getränkehändler vorgeworfen worden, den Mitarbeiter im Keller seines Bochumer Marktes stundenlang als Geisel eingesperrt, ihn bedroht und mit Waffengewalt die sofortige Übergabe von Bargeld erpresst zu haben.