Witten. Ein Wittener hat seine eigene Mutter gewürgt und geschlagen. Trotzdem wurde das Verfahren eingestellt. So begründet es das Gericht.

Der Prozess um die versuchte Tötung einer 61-jährigen Frau aus Witten hat am Dienstag ein plötzliches Ende gefunden. Das Bochumer Landgericht stellte das Strafverfahren gegen den angeklagten Sohn (38) wegen Schuldunfähigkeit ein.

Die Anklage lautete auf versuchten Totschlag, Körperverletzung und Bedrohung. Der Mann hatte seine Mutter am 23. April 2021 gewürgt und ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Polizist- Mann aus Witten war wie Kampfhund im BlutrauschNach Feststellung eines ärztlichen Gutachters handelte der Täter in einer Psychose, nicht zuletzt eine Folge seines Drogenkonsums. Die Mutter verfolgte den Prozess und scheint ihrem Sohn weiterhin eng verbunden zu sein.

Der Angeklagte gilt gerade wegen seines, Amphetamin, aber auch Alkoholkonsums zur Tatzeit als schuldunfähig. Der Mann war acht Meter tief vom Balkon der Wohnung im zweiten Stock eines Wohnhauses in der Hermannstraße gesprungen und hatte sich dabei die Lendenwirbel verletzt. Er handelte laut Gutachten im Wahn und kann sich selbst gar nicht an die Gewalttat erinnern.

Polizist berichtet von Schreien und einem tranceähnlichen Zustand

Ein 35-jähriger Polizist schilderte am Dienstag im Prozess, der Mann sei in einer anderen Welt gewesen. Sein Zustand habe zwischen Schreien und Trance gewechselt. Er habe gekrampft. Insgesamt soll es zwei Stunden gedauert haben, ihn in einen Krankenwagen zu bekommen. Aus der Klinik ließ er sich umgehend ohne Behandlung entlassen.

Polizei in Witten- Sohn wollte seine Mutter erwürgenErst zwei Polizisten, die zu Hilfe gerufen worden waren, konnten damals den aufgebrachten Mann von seiner Mutter wegziehen. Stellt der 38-Jährige eine Gefahr für die Allgemeinheit dar? Aktuell sei keine Einweisung notwendig, machte der Gutachter deutlich.

Angeklagter Wittener saß vier Monate in Untersuchungshaft

Der Staatsanwalt erläuterte, eine Bestrafung wegen versuchten Totschlags oder gefährlicher Körperverletzung sei nicht möglich, da der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Der Mann könne aber belangt werden, wenn ein sogenannter „fahrlässiger Vollrausch“ vorgelegen habe.

Der Ankläger selbst schlug aber letztlich die Einstellung des Verfahrens vor. Im Gegenzug verzichtet der Angeklagte auf Entschädigung für die erlittene viermonatige Untersuchungshaft. Somit fand der Strafprozess ein ungewöhnliches Ende.