Duisburg. Die Stadt Duisburg verlängert die Allgemeinverfügung – unter anderem zur Maskenpflicht an Ausflugszielen. Neue Vorgabe bei Kontaktbeschränkungen.

Der Duisburger Krisenstab hat beschlossen, die Allgemeinverfügung der Stadt bis zum 14. Mai zu verlängern.

Die Allgemeinverfügung beinhaltet Corona-Regeln, die über die Bestimmungen der Bundes-Notbremse für den 200er-Hotspot Duisburg hinaus gelten. Hier die wichtigsten Vorgaben in der Übersicht:

  • Spielplätze im Stadtgebiet dürfen in der Zeit von 19 bis 9 Uhr nicht betreten werden.
  • Sind Personen aus verschiedenen Haushalten in einem privaten Fahrzeug unterwegs gilt – mit Ausnahme des Fahrers – die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (mindestens FFP2 oder vergleichbar). Für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, jedoch unter 14 Jahren sind, besteht lediglich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Kann eine solche Maske aufgrund der Passform nicht getragen werden, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
  • Eine Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wegen besteht weiter an Freitagen, Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis jeweils 22 Uhr an folgenden Bereichen von Ausflugszielen: Am westliche und östliche Ufer des Masurensees (unter anderem Aussichtsplattform und Bereich an der Masurenallee), im Rheinparks und an der Regattabahn im Bereich um den Spielplatz.
  • Auch die Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen wird fortgeführt.
  • Ebenso die Maskenpflicht auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor sowie nach Heimspiel des MSV Duisburg. In den gleichen Zeitfenstern gilt vor Ort auch ein Alkoholverbot.
  • Bei den Kontaktbeschränkung: wurde die bislang bestehende Regelung, wonach zwei Hausstände mit maximal fünf Personen zusammen kommen durften, an das Infektionsschutzgesetz angepasst: Auch in Duisburg gilt, dass private Zusammenkünfte im privaten oder im öffentlichen Raum auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – beschränkt sind.