Bottrop. Das Landeskabinett hat die Wolfsverordnung abgenickt. Wird Problemwölfin Gloria zum Abschuss freigegeben? Die Ministerin gibt einen Fingerzeig.
Das Landeskabinett hat am Donnerstagmorgen die Wolfsverordnung von NRW-Umweltministerin Ursula Heinen-Esser verabschiedet. Gibt diese Verordnung Problemwölfin Gloria zum Abschuss frei? Im Prinzip ja.
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„Am rechtlichen Status von Wölfin Gloria ändert sich durch die neue Verordnung erstmal nichts“, sagt Ministeriumssprecher Christian Fronczak und hat damit formal völlig recht. Die Verordnung tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Und auch dann kann auf Gloria noch kein Halali geblasen werden. Die Verordnung beschreibt aber das Verfahren, an dessen Ende die Ministerin sich für einen Abschuss entscheiden könnte.
Wolf in NRW: Was „ernste wirtschaftliche Schäden“ sind
Die Voraussetzung für einen Abschuss, in der Verordnung „Entnahme“ genannt, wird so definiert: Gloria darf geschossen werden, wenn sie „ernsthafte wirtschaftliche Schäden“ verursacht. In der Verordnung heißt es dazu: „Ein ernster wirtschaftlicher Schaden liegt vor, wenn die oberste Naturschutzbehörde auf Grundlage von Dokumenten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, dass ein Schaden droht, der mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist.“
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Und dass das Rudel im Wolfsgebiet Schaden von einigem Gewicht bereits angerichtet hat, ist unstreitig angesichts der Vielzahl von Nutztierrissen, sagen Bauernverband und Bürgerforum immer wieder. Abschussgegner wie der Naturschutzbund Nabu halten dagegen: Wolfsabweisende Zäume (Herdenschutz) könnten Nutztierrisse wirksam verhindern.
Genau diesen Weg hat das Umweltministerium zunächst eingeschlagen und fördert seit diesem Jahr auch den Herdenschutz auf Pferdekoppeln. Aber das ist ein teurer Plan und ändert nach Einschätzung von Umweltministerin Ursula Heine-Esser wenig am Grundproblem.
„Co-Existenz von Wolf und Mensch funktioniert einfach nicht“
„Am Niederrhein funktioniert die vielbeschworene Co-Existenz von Wolf und Mensch einfach nicht. Das Wolfsrudel dort stresst Bürger, Schäfer, Landwirte und Ponybesitzer unglaublich“, sagte sie der Rheinischen Post. Zudem belaste es den Haushalt ihres Ministeriums: „Im schlimmsten Fall würde mich dieses einzelne Rudel elf Millionen Euro kosten, wenn man Herdenschutz auf allen Weiden und Pferdekoppeln im Wolfsgebiet umsetzen würde.“
Damit hat die Ministerin erneut die Verhältnismäßigkeit des Herdenschutzes bezweifelt. Und diese Summe deckt wohlverstanden nur einen Teil der Kosten ab, die Tierhaltern für den Herdenschutz entstehen würden. Damit hat die Ministerin klargemacht, dass nach ihrer Bewertung der Schaden im Wolfsgebiet Schermbeck „mehr als nur geringfügig“ ist.
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Entnahme von Wölfen muss im Einzelfall entschieden werden
Wie dieser Abschuss genehmigt werden könnte, hat das Ministerium dem Landtag so erklärt: „Über die Entnahme von Wölfen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden muss im Einzelfall entschieden werden. Die Verordnung gibt Kriterien vor, bei denen eine Gefährdung zu bejahen ist.“
Aber: Wie von der Landtagsmehrheit von CDU und FDP Ende Januar gefordert, „wurde der ursprüngliche Entwurf dahingehend ergänzt, dass die oberste Naturschutzbehörde das Bestehen einer Gefährdungslage (auf Grundlage von Dokumenten des Lanuv) bestätigen muss“. Soll heißen: Das Umweltamt muss Einschätzungen liefern, auf deren Grundlage die Ministerin den Abschuss anordnen kann.
Wie Wölfe verjagt werden dürfen
Wenn sich erwachsene Wölfe (Welpen sind ausgenommen) näher als 30 Meter dem Menschen oder Häusern nähern oder sich von Weidezäunen nicht abhalten lassen, dürfen sie nach der neuen Wolfsverordnung verjagt („vergrämt“) werden. Dafür braucht es keine Einzelfallentscheidungen der unteren Naturschutzbehörde.Einschränkung: „Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der ursprüngliche Entwurf allerdings um eine Pflicht zur Vorab-Dokumentation der Vergrämungslage durch das Landesamt (Lanuv) ergänzt“, schreibt das Ministerium.Die Verordnung listet auch auf, was dafür genutzt werden darf: „Gummigeschosse, Warn- oder Schreckschüsse, Lichtquellen, Spiegel oder andere beleuchtende oder blendende Vorrichtungen, sowie akustische, elektrische oder elektronische Geräte, sofern dem Wolf hierdurch keine Verletzungen zugefügt werden, die über kleine Hautwunden oder Hämatome hinausgehen“.