Bottrop. Eigentümer müssen ab Juli für die neue Grundsteuer Angaben zu ihren Immobilien machen. Die Unsicherheit ist groß. Das sind die wichtigsten Infos.
- Ab Juli müssen Eigentümer Angaben zu ihren Immobilien beim Finanzamt einreichen
- Das Fristende ist der 31. Oktober, die neue Grundsteuer gilt ab 2025
- Betroffen sind Haus- und Grundstücksbesitzer sowie Eigentümer von Wohnungen
Ab dem 1. Juli sind Hausbesitzer aufgefordert, Angaben zu ihren Immobilien zu machen, damit die Grundlagen für die neue Grundsteuer gelegt werden, die ab 2025 gelten soll. Die Frist zur Abgabe endet am 31. Oktober. Doch die Unsicherheit ist groß. Welche Daten braucht die Finanzverwaltung? Wann muss diese Steuererklärung abgegeben werden – bei vielen Hausbesitzern gibt es noch reichlich offene Fragen. Hier der Versuch, sie gemeinsam mit dem Verein Haus und Grund in Bottrop zu beantworten.
Wer muss eigentlich so eine Steuererklärung abgeben?
Betroffen sind alle Eigentümer von Immobilien und auch unbebauten Grundstücken. Auch wer eine Eigentumswohnung hat, muss eine entsprechende Erklärung abgeben. „Hier ist der Eigentümer selbst zuständig, nicht der Verwalter“, stellt Markus Kruse, Geschäftsführer von Haus und Grund in Bottrop, klar. Auch Erbbauberechtigte müssen eine Erklärung abgeben, in dem Fall allerdings unter Mitwirkung des Eigentümers.
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Neue Grundsteuer: Was Hausbesitzer parat haben müssen
Welche Daten müssen Hausbesitzer parat haben, um die Erklärung abgeben zu können?
Eigentümer müssen Gemarkung und Flurstück des Grundstücks angeben. Die finden sich beispielsweise im Grundbuch. Allerdings seien sie auf den Dokumenten teils auch schon voreingetragen, sagt Markus Kruse. Dazu sind auch die persönlichen Angaben des Steuerpflichtigen wie die Steueridentifikationsnummer wichtig. Gleiches gilt für die Einheitswertnummer, die auf dem Grundabgabenbescheid zu finden ist. Die Fläche des Grundstücks und auch der Bodenrichtwert sind ebenfalls anzugeben. Letzterer findet sich beispielsweise im Internet (www.boris.nrw.de). Ferner sind die Art des Grundstück beziehungsweise der Bebauung wichtig sowie das Jahr, in dem das Haus bezugsfertig war. Ferner sollten die Eigentümer die Anzahl der Wohnungen sowie der Garagen und Tiefgaragenplätze angeben.
Müssen auch Angaben zur Sanierung gemacht werden – etwa bei Altbauten?
Hier wird es etwas schwieriger. Gefragt wird nach einer Kernsanierung. Doch damit man von einer Kernsanierung sprechen kann, müssen zahlreiche Arbeiten gemacht werden. Letztlich müsste das Haus einmal komplett in den Rohbauzustand zurückversetzt worden sein, sagt Markus Kruse. Selbst die Abwasserleitungen unterhalb des Hauses müssten erneuert worden sein. Erfahrungsgemäß spreche man umgangssprachlich schnell von einer Kernsanierung, doch die Definition gehe wesentlich weiter. Demnach sei Voraussetzung für das Vorliegen einer Kernsanierung insbesondere die komplette Erneuerung der Deckeneindeckung, der Fassade, der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände, der Fußboden, der Fenster, der Innen- und Außentüren sowie sämtlicher technischer Systeme wie z.B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen.
Steuererklärung muss für jedes einzelne Gebäude abgegeben werden
Muss für jedes Gebäude eine einzelne Erklärung abgegeben werden?
Tatsächlich ist das so. Wer mehr als eine Immobilie besitzt, der muss für jede einzelne eine Erklärung abgeben. Zuständig ist immer das Finanzamt, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Heißt: Bei Grundstücken und Immobilien in Bottrop ist das Bottroper Finanzamt zuständig. Wer anderswo Grundbesitz hat, muss sich an das dort zuständige Finanzamt wenden.
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Wie kommt die Erklärung zum Finanzamt?
Die Finanzverwaltung fordert die Übermittlung auf elektronischem Wege und verweist auf das Elster-Portal. Wer dort schon registriert ist, der kann diese Kennung nutzen und ab Juli die Erklärung abgeben. Wer noch nicht registriert ist, der sollte das schon im Vorfeld in Angriff nehmen. Es sei aber auch möglich, die Elster-Registrierung eines nahen Angehörigen zu nutzen, sagt Kruse. In Ausnahmefällen ist auch eine Abgabe auf Papier möglich. „Dazu muss aber im Vorfeld ein Härtefallantrag gestellt werden.“ Eine Vereinfachung gibt es jetzt für diejenigen, die ihre Wohneigentum auch privat nutzen. Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung ein Onlineportal freigeschaltet, das Standardfälle abdecken und die Abgabe erleichtern soll. Der Service ist für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke geplant und funktioniert ohne Elster. Nähere Einzelheiten gibt es unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de.
Bottroper Finanzamt informiert über Grundsteuerreform
Informiert nicht auch das Finanzamt noch über die Grundsteuerreform?
Angekündigt waren Informationsschreiben für die betroffenen Eigentümer. Für Bottrop sind die aber wohl noch nicht verschickt worden. Die Oberfinanzdirektion äußert sich auf Nachfrage recht allgemein: „Die Informationsschreiben für Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wurden bereits verschickt, die Schreiben für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken werden derzeit kontinuierlich produziert und versandt. Dies gilt auch für die Stadt Bottrop.“
Gleichzeitig stellt Sprecherin Jessica Jasper klar, dass die Finanzverwaltung NRW und auch das Finanzamt Bottrop auf die Umsetzung der Grundsteuerreform gut vorbereitet sei. Zudem erklärt sie die Größenordnung: „Rund 6,5 Millionen Einheiten müssen in Nordrhein-Westfalen neu bewertet werden. Davon entfallen auf den Bereich des Finanzamts Bottrop rund 37.900 Grundstücke und 1300 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.“
Wie geht es weiter?
Wichtigstes Datum ist zunächst Ende 2023. Denn bis dahin will die Finanzverwaltung die Grundsteuerwertbescheide auf Basis der angegebenen Daten erlassen. die sollten sorgfältig geprüft werden, mahnt Kruse. Im Zweifel muss binnen einen Monats Einspruch eingelegt werden. Denn: „Nach einem Monat kann die zugrundeliegende Bewertung aus dem Grundsteuerwertbescheid nicht mehr angegriffen werden.“