Oberhausen/Duisburg. Bundesgerichtshof hebt Urteil des Duisburger Landgerichts teilweise auf. Tödliche Attacke auf Bauunternehmer in Oberhausen wird neu verhandelt.
Der Fall um den gewaltsamen Tod eines Bauunternehmers in Oberhausen wird vor dem Duisburger Landgericht neu aufgerollt. Im September des vergangenen Jahres hatte die Fünfte Große Strafkammer einen inzwischen 38-Jährigen wegen Totschlags zu elf Jahren Haft verurteilt. Gegen den Schuldspruch waren die Angehörigen des Opfers - die Verlobte, die Tochter und der Sohn - als Nebenkläger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Revision gegangen. Die Bundesrichter gaben ihnen Recht. „Der BGH hat das Urteil teilweise aufgehoben“, sagt Sarah Bader, die Sprecherin des Duisburger Landgerichts. Ab dieser Woche muss nun die Sechste Große Strafkammer erneut über die Tat verhandeln.
Der mutmaßliche Täter und das spätere Opfer waren am 7. August 2018 in den Mittagsstunden im Kellerbereich des Hauses an der Uhlandstraße aneinander geraten - der Bauunternehmer hatte im Erdgeschoss des Gebäudes ein Ladenlokal für sein Gewerbe gemietet, der Angeklagte war sein Vermieter. Zwischen beiden kam es zu einem Streit, der dann auf brutale Weise eskalierte: Der 38-Jährige soll das Opfer erst mit einem Metallrohr und mit einem Hammer attackiert und dann mit dem Fuß einer Stehlampe getötet haben.
Angehörige melden Opfer vermisst - Polizei entdeckt Leiche im Keller
Auslöser des Streits war offenbar ein Durchbruch, den der Bauunternehmer als Mieter ohne Absprache mit seinem Vermieter gemacht haben soll. Angehörige hatten das Opfer später vermisst gemeldet, die Polizei entdeckte die Leiche schließlich in dem Keller.
Die Schuld des Verurteilten hätten die Bundesrichter bei der erfolgreichen Revision nicht in Zweifel gezogen - wohl aber die rechtliche Bewertung der Tat, erklärt Landgerichts-Sprecherin Bader. Weil das Opfer dem Täter vor der ersten Attacke den Rücken zugedreht habe, könnte der Angriff auch heimtückisch gewesen sein, und damit nicht „nur“ ein Totschlag, sondern ein Mord. „Im Fall einer Verurteilung könnte dann eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen“, sagt Bader.
Staatsanwaltschaft: Attacke mit „Hinrichtungscharakter“
Von einem Mord - mit den Merkmalen niedere Beweggründe und dem Versuch des Verdeckens einer Straftat - war auch die Staatsanwaltschaft in ihrer ursprünglichen Anklage ausgegangen. Die Tat habe „Hinrichtungscharakter“ gehabt, hieß es. Allerdings hatte die Fünfte Strafkammer vor dem ersten Prozess in ihrem Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass allein eine Verurteilung wegen Totschlags in Frage komme.
In der ersten Verhandlung im vergangenen Jahr hatte sich der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte auf Notwehr berufen. Reue zeigte er auch in seinem letzten Wort nicht. Auch er hatte gegen das erste Urteil Revision eingelegt, die der BGH aber als unbegründet verwarf. Für den zweiten Prozess sind nach dem Auftakt am Mittwoch, bei dem allein die Anklage verlesen wird, drei weitere Verhandlungstage angesetzt. Das Urteil könnte Anfang Februar gesprochen werden.