Oberhausen. Fitnessstudios bleiben im Lockdown dicht. Verbraucherschützer erklären, wann es Geld oder Gutscheine gibt. Die Betreiber werben um Solidarität.

Die Wochenroutine steht nicht seit Wochen, sondern seit Monaten still: Statt am verregneten Morgen auf dem Laufband zu schwitzen oder nach Feierabend eifrig Gewichte zu stemmen, führt der Weg vieler Oberhausener eher auf das Sofa. Alle Fitnessstudios bleiben im Corona-Lockdown geschlossen.

Die Gesundheit leidet - und der Geldbeutel gleich mit. Denn die Monatsbeiträge der Studios werden meist weiter vom Bankkonto der Mitglieder abgebucht. Die Tarife variieren oft zwischen knapp 20 Euro bei einfachen Paketen großer Fitness-Ketten und 50 Euro für Premium-Angebote.

Doch das Geld ist während der Corona-Pandemie durch Kurzarbeit und fehlenden Einnahmen bei Selbstständigen auch unter Hobbysportlern knapp. Viele Kunden fragen sich darum: Welche Rechte haben Verbraucher? Und bekomme ich mein Geld für die trainingsfreie Zeit zurück?

Fitnessstudio: Geld oder Gutschein - es zählt das Vertragsdatum

„Wenn Fitnessstudios aufgrund einer Pandemie, wie derzeit Corona, schließen müssen, so ist es den Betreibern rechtlich unmöglich die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen“, sagt Angelika Wösthoff von der Verbraucherzentrale Oberhausen. „Das bedeutet für die Verbraucher, dass während der Schließungszeiten gemäß § 326 Abs. 1 BGB keine Beiträge gezahlt werden müssen und die erteilten Einzugsermächtigungen zunächst widerrufen werden können.“

Eine ordentliche Kündigung sei weiterhin möglich und gelte, bei fristgerechter Kündigung, zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt. Allerdings heißt es auch: „Eine außerordentliche Kündigung wird aufgrund der Pandemie nicht möglich sein.“

Für Freizeitsportler, die bereits ihren Beitrag für den Schließungszeitraum vorab gezahlt haben, ist maßgeblich, wann sie ihren Fitnessstudio-Vertrag abgeschlossen haben. „Bei Verträgen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, greift das Gutscheingesetz. Statt Auszahlung muss ein Wertgutschein akzeptiert werden“, sagt Angelika Wösthoff. „Bei Verträgen, die nach dem 8. März 2020 geschlossen wurden, haben die Verbraucher einen direkten Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge.“

Fitnessstudio: Wenige Neuanmeldungen bereiten Sorgen

Viele Studiobetreiber hoffen zugleich auf die Solidarität ihrer Kundschaft. Die Annahme, dass es die Fitnessbranche durch weiterlaufende Einnahmen vergleichsweise glimpflich durch die Pandemie schafft, kann Benjamin Kohl von der „Halle B1“ an der Duisburger Straße nicht bestätigen.

Denn Fitnessstudios müssen selbst zahlen - Kosten laufen weiter: Dazu zähle die Pacht für das Gebäude. Hinzu kämen Personal und Infrastruktur. Da Kohls Fitnessstudio noch recht neu auf dem ehemaligen Babcock-Areal ist, stünden hohe monatliche Leasing-Raten für Geräte und Ausstattung an. „Bei denen gibt es keinen Aufschub.“ Auf staatliche Überbrückungshilfen wartet er noch.

Das entscheidende Problem sehen Fitnessstudios jedoch in den fehlenden Neuanmeldungen, während reguläre Kündigungen weiterlaufen. Neuverträge würden momentan kaum nachgefragt, sagt der Studiobesitzer, weil keiner konkret wisse, wann und wie es weitergeht. Neukunden, die sich für den Sommer in Form bringen wollen, fallen dadurch weg.

Fitnessstudio: Kenner befürchten Beben in der Branche 

Bei den Beitragszahlungen halte man sich an die geltenden rechtlichen Vorgaben. „Treue Stammkunden haben bereits während des ersten Corona-Lockdowns ihre Beiträge weiterlaufen lassen, weil sie auch in Zukunft gerne bei uns trainieren möchten.“

In der preislich umkämpften Fitnessbranche befürchten nicht wenige Kenner durch den Lockdown ein Beben, das die Auswahl an Studios spürbar verkleinern könnte.

>>> Verbraucherzentrale: Prozessrisiko bei längerer Laufzeit

Bei der Laufzeit von Fitnessverträgen bleibt die Rechtslage durch den Lockdown undurchsichtig. Derzeit reagieren manche Fitnessstudios auf Kündigungen mit dem Hinweis, dass sich Verträge um den Zeitraum der Zwangsschließung verlängern. Wösthoff: „Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist dies nicht zulässig und nur möglich, wenn sich beide Parteien darüber einigen.“

Es gebe jedoch mittlerweile einige Gerichtsurteile, in denen anders entschieden wurde. „Da es bisher noch keine höchstrichterliche Klärung gibt, muss die Verbraucherzentrale NRW daher auf das Prozessrisiko hinweisen.“ Oftmals helfe es, wenn beide Vertragspartner vorab ein klärendes Gespräch suchen.