Berlin. Wie Steuerzahler ihre Steuerlast mit Beiträgen zur Altersvorsorge und Versicherungen reduzieren, erklärt Teil 2 unserer Steuerserie.

Mit den Ausgaben für die Altersvorsorge und andere Versicherungen können Steuerzahler ihre Steuerlast deutlich reduzieren. Die Aufwendungen tragen sie in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ ein.

Viele Daten, die in den Anlagen zur Steuererklärung abgefragt werden, etwa Beiträge zur Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen oder Renten, liegen dem Finanzamt bereits vor und müssen nicht mehr eigenhändig eingetragen werden.

„Dadurch wird die Erstellung der Steuererklärung ein wenig erleichtert“, sagt Steuerberater Christian Herold vom Internetportal Steuerrat24.de. Allerdings sollten Steuerzahler prüfen, ob die übermittelten Daten korrekt sind. „Fehler geschehen häufiger als viele denken“, sagt Herold.

In Teil 2 der siebenteiligen Steuerserie erklären wir, wie Steuerzahler das Finanzamt an Ausgaben für Altersvorsorge und Versicherungen beteiligen.

Lesen Sie weitere Teile unserer Steuerserie:

Altersvorsorge: Finanzämter akzeptieren 90 Prozent der Beiträge

Die Einzahlungen in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtung tragen Steuerzahler in die Zeilen 4 bis 10 ein.

Die Beiträge können 2020 bis zur Höhe von 25.046 Euro (Alleinstehende) und 50.092 Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Davon akzeptieren die Finanzämter 90 Prozent.

Unterm Strich sind das für das Jahr 2020 also bis zu 22.541 Euro (Alleinstehende) oder 45.082 Euro (Verheiratete). „Begünstigte Beiträge zur Altersvorsorge sollten immer in voller Höhe eingetragen werden“, rät Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Lesen Sie hier: Tausende Deutsche haben fehlerhafte Steuerbescheide bekommen

In Zeile 9 gehört der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser wird mit den Beiträgen des Arbeitnehmers zunächst zu 90 Prozent erfasst und dann wieder zu 100 Prozent abgezogen.

„Aufgrund dieser seltsamen Berechnungsweise ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020 nur mit 80 Prozent absetzbar“, sagt Steuerberater Herold.

Für das Jahr 2020 können Beiträge zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 25.046 Euro (Alleinstehende) und 50.092 Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Für das Jahr 2020 können Beiträge zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 25.046 Euro (Alleinstehende) und 50.092 Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. © Shutterstock | Dusan Petkovic

Auch sollten Steuerzahler etwa vor dem Abschluss einer Rürup-Rente oder freiwilligen Einzahlungen in die Rentenversicherung ermitteln lassen, wie hoch der Betrag ist, den sie steuerlich geltend machen können.

Denn die Finanzämter berücksichtigen zunächst die Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. „Häufig ist ein Großteil des absetzbaren Höchstbetrags bereits mit den Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung ausgeschöpft“, so Rauhöft.

Minijobber können Pauschalbeitrag aufstocken

Sie haben die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent aufzustocken.

Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 15, im Haushaltsbereich bei 5 Prozent. Geringfügig Beschäftigte können nun den Arbeitgeberanteil und ihren Anteil in der Steuererklärung angeben.

Steuerberater Herold rät von dieser Möglichkeit allerdings ab. „Bei Minijobs im gewerblichen Bereich führt die Angabe der Beiträge im Steuerformular immer zu einem Nachteil für den Antragsteller“, so Herold.

Eine steuerliche Verbesserung ergebe sich nur bei Minijobs in Privathaushalten. Hier kann eine Aufstockung aber teuer sein. Lesen Sie hier: Wie Ausbildung, Spenden und Unterhalt die Steuerlast senken

Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend machen

Steuerzahler können ihre Einzahlungen in die Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt als Sonderausgaben in den Zeilen 11 bis 22 und 23 bis 28 steuerlich geltend machen. Dabei akzeptieren die Finanzämter aber nur die Ausgaben für die Basisabsicherung.

Darüber hinaus gehende Beiträge können Steuerzahler als „andere Versicherungen“ steuerlich geltend machen – sofern es hierfür noch Spielraum gibt.

Das Finanzamt sieht eine Grenze von 1900 Euro für all diejenigen vor, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder Anspruch auf Beihilfe haben. Bei Personen, die die Krankenversicherungsbeiträge allein schultern, liegt die Grenze bei 2800 Euro.

Mit der Krankenversicherung ist meist ist meist auch das Krankengeld abgesichert. Deswegen werden die eingetragenen Beiträge automatisch um vier Prozent gekürzt.
Mit der Krankenversicherung ist meist ist meist auch das Krankengeld abgesichert. Deswegen werden die eingetragenen Beiträge automatisch um vier Prozent gekürzt. © Shutterstock | AnnaStills

Da über die Versicherung meist auch das Krankengeld abgesichert ist, werden die eingetragenen Beiträge automatisch um vier Prozent gekürzt.

Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, sollte seine Beiträge daher in die Zeilen 11 und 12 eintragen. „So lässt sich eine Kürzung um vier Prozent vermeiden“, sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg.

Sofern die Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge erstattet hat, muss das in der Steuererklärung aufgeführt werden (Zeilen 14 bis 15). Der abzugsfähige Betrag vermindert sich dann entsprechend. Lesen Sie hier: Steuererklärung: Ausgaben für Pflege und Kuren verrechnen

Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn der Versicherte eine Geldprämie für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten hat. „Dadurch wird der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert“, sagt Wawro. Dies gilt selbst dann, wenn der Bonus pauschal ermittelt wird, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs (Az. XR 16/18).

Andere Versicherungen geltend machen

Falls die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1900 beziehungsweise 2800 Euro unterschreiten, können Steuerzahler weitere Aufwendungen für Versicherungen steuerlich geltend machen.

Dazu zählen etwa die Beiträge für die Krankenversicherung, die über die Basisabsicherung hinausgehen. Zudem nicken die Finanzämter auch Ausgaben für eine Auslandsreise-Krankenversicherung, eine freiwillige private Pflegeversicherung oder die verschiedenen Haftpflichtversicherungen ab.

„Beiträge für Sachversicherungen akzeptieren die Finanzämter jedoch nicht“, sagt Steuerexperte Rauhöft. Lesen Sie auch: Steuererklärung 2020: Welche Fristen in diesem Jahr gelten