Berlin. Wer für 2020 eine Steuererklärung abgeben muss, für wen sich eine freiwillige Erklärung lohnt und welche Fristen gelten. Ein Überblick.

Steuerzahler lassen sich grob in zwei Gruppen unterteilen: Diejenigen, die verpflichtet sind eine Steuererklärung einzureichen. Und solche, denen es freigestellt ist. Für 2020 dürften deutlich mehr Steuerzahler mit dem Finanzamt abrechnen müssen.

Etwa jeder, der im vergangenen Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat keine Wahl: Er muss eine Steuererklärung einreichen.

Lesen Sie dazu: Steuerserie Teil 1: Alle Änderungen für 2020 auf einen Blick

Wer ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

Viele Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung einreichen. Und zwar immer dann,

  • wenn sie steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld I von mehr als 410 Euro erhalten haben
  • wenn sie neben ihrem Gehalt oder Versorgungsbezügen Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen haben, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde
  • wenn sie sich einen Lohnsteuerfreibetrag haben eintragen lassen. Davon ausgenommen sind der Hinterbliebenen- und der Behindertenpauschbetrag sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • wenn sie zusammen mit dem Ehepartner veranlagt werden und die Lohnsteuer für einen der Partner nach Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor einbehalten wurde
  • wenn getrenntlebende Eltern die Freibeträge anders als jeweils zur Hälfte aufteilen wollen. Möglich ist dies beim Ausbildungsfreibetrag sowie beim Hinterbliebenen- und Behinderten-Pauschbetrag
  • wenn die Ehe geschieden wurde und einer der Partner im selben Jahr wieder geheiratet hat. Oder ein Ehepartner gestorben ist und der andere im selben Jahr wieder geheiratet hat
  • wenn einer der Ehepartner eine Einzelveranlagung beantragt. Dann muss auch der andere Partner eine Steuererklärung abgeben
  • wenn sie aufgefordert werden, eine Steuererklärung einzureichen
  • Nicht-Arbeitnehmer müssen die Bögen für das Finanzamt ausfüllen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 den Grundfreibetrag von 9408 Euro (Alleinstehende) bzw. 18.816 Euro (Verheiratete) übersteigt
Wer steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro wie Elterngeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Wer steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro wie Elterngeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. © istock

Diese Abgabefristen für die Pflichtabgabe gelten:

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, hat für die Steuererklärung 2020 bis zum 2. August 2021 Zeit. Eigentlich endet die Frist bereits am 31. Juli. Da das Datum aber auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist in diesem Jahr bis zum Montag, 2. August 2021.

Steuerzahler, die es bis dahin nicht schaffen, ihre Erklärung fertigzustellen, sollten formlos eine Fristverlängerung beantragen. Andernfalls kann es teuer werden.

Pro verspätetem Monat wird automatisch ein Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro fällig.

Für wen rechnet sich die freiwillige Abrechnung?

Für viele Steuerzahler rechnet es sich, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Vor allem dann,

  • wenn sie Unterhalt für bedürftige Angehörige gezahlt haben
  • wenn sie Ausgaben für Medikamente, FFP2-Masken, Kuren oder Brillen hatten. Diese Aufwendungen können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Die Ausgaben wirken sich allerdings erst dann steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Belastung überschreiten
  • wenn sie Ausgaben für eine erste Ausbildung hatten, für wohltätige Zwecke gespendet oder Kirchensteuer gezahlt haben. Diese Aufwendungen machen Steuerzahler als Sonderausgaben steuerlich geltend. Dabei ist der Pauschbetrag von 36 Euro (Alleinstehende) bzw. 72 Euro (Verheiratete) schnell überschritten. Jeder weitere Euro spart Steuern
  • wenn berufliche Ausgaben etwa für das Homeoffice, die Fahrten zur Arbeit oder Fortbildungen den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro übersteigen
  • wenn sie nicht das gesamte Jahr beschäftigt waren. Beim Lohnsteuerabzug werden Frei- und Pauschbeträge monatlich lediglich mit einem Zwölftel berücksichtigt. Diese stehen Steuerzahlern jedoch in voller Höhe zu
  • wenn Eltern statt Kindergeld Kinderfreibeträge haben wollen. Diese werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn die Steuerersparnis höher ausfällt als das Kindergeld und der 2020 gezahlte Kinderbonus
  • wenn sie Pflegekräfte, Haushaltshilfen oder Handwerker beschäftigt haben. Die Ausgaben werden zu einem bestimmten Prozentsatz bis zu einem Höchstbetrag direkt von der Steuerschuld abgezogen
  • wenn die Bank Abgeltungsteuer einbehalten hat und das Einkommen nicht allzu hoch war (der Grenzsteuersatz also unter 25 Prozent liegt). Dies ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen unter rund 15.500 Euro und bei Verheirateten unter rund 31.000 Euro liegt. Betroffene sollten dann eine Günstigerprüfung beantragen
  • wenn bei den Kapitalerträgen ein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden soll
  • wenn ein Paar mit der Steuerklassenkombination IV/IV 2020 unterschiedlich hohe Arbeitslöhne hatte

Diese Fristen gelten für die freiwillige Abgabe

All diejenigen, die freiwillig mit dem Finanzamt abrechnen, haben dafür vier Jahre Zeit. Demnach können Steuerzahler etwa die Steuererklärung für das Jahr 2017 noch bis zum 31. Dezember 2021 einreichen.

Übersteigen berufliche Ausgaben etwa für das Homeoffice den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro, kann sich eine Steuererklärung rechnen.
Übersteigen berufliche Ausgaben etwa für das Homeoffice den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro, kann sich eine Steuererklärung rechnen. © dpa | Julian Stratenschulte

Die freiwillige Abrechnung für das Jahr 2020 akzeptiert das Finanzamt bis Ende 2024.

Steuererklärung mit Hilfe

Wer die Abrechnung mit dem Finanzamt einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater überlässt, kann die Steuererklärung 2020 bis zum 28. Februar 2022 abgeben.

Auch wenn bis zur Abgabe der Steuererklärung noch Zeit ist: Es rechnet sich, die Bögen möglichst früh auszufüllen. Denn viele Steuerzahler zahlen im Verlauf des Jahres zu viel Steuern. Diese können sie sich über die Steuererklärung zurückholen.

Und je früher die Abrechnung beim Finanzamt ist, desto schneller landet die Steuererstattung auf dem Konto.