Berlin. Mit Ausgaben wie Unterhalt oder die Kosten für Ausbildung oder Studium lassen sich Steuern sparen. Sie gelten als Sonderausgaben.
Mit Sonderausgaben wie Spenden, Kirchensteuer oder Kosten einer ersten Ausbildung lassen sich leicht Steuern sparen. Denn der Pauschbetrag von 36 Euro (Singles) oder 72 Euro (Verheiratete) ist schnell überschritten.
Jeder weitere Euro senkt die Steuerlast. Sonderausgaben tragen Steuerzahler in die „Anlage Sonderausgaben“ ein.
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Mit diesen Sonderausgaben lassen sich Steuern sparen
Kirchensteuer:
Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer gehört in Zeile 4. Mögliche Erstattungen müssen dabei berücksichtigt werden.
Spenden:
Steuerzahler können das Finanzamt an Spenden zu gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte beteiligen (Zeilen 5 bis 12). Beträge darüber lassen sich ins Folgejahr übertragen.
Finanzämter nicken Spenden bis 200 Euro ab, wenn ein Barzahlungs- oder Überweisungsbeleg existiert. Sie müssen auf Nachfrage vorgelegt werden.
Bei Spenden über 200 Euro ist ein Spendennachweis notwendig. Eine Ausnahme: Wer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember für die Bekämpfung der Corona-Pandemie gespendet hat, benötigt für alle Beträgen nur Barzahlungs- oder Überweisungsbeleg.
Eine Besonderheit existiert bei Zuwendungen an politische Parteien. Diese können zur Hälfte bis zu 1650 Euro (Singles) oder 3300 Euro (Verheiratete) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Zuwendungen, die darüber hinausgehen, werden als Sonderausgaben abgerechnet. Lesen Sie hier: Tausende Deutsche haben fehlerhafte Steuerbescheide bekommen
Ausbildungskosten:
Die Ausgaben für eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium rechnen Steuerzahler in der Steuererklärung bis maximal 6000 Euro als Sonderausgaben ab (Zeilen 13 bis 14).
„Die Ausgaben können nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, mit möglichen Einkünften verrechnet werden“, sagt Steuerberater Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Lesen Sie hier: Steuererklärung: Ausgaben für Pflege und Kuren verrechnen
Unterhaltsleistungen:
Zahlungen an den Ex-Partner sind bis zur Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Voraussetzung: Der Ex-Partner stimmt der Abgabe der „Anlage U“ zu .
Falls Sie auch die Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge für den Ex übernommen haben, können Sie die Ausgaben zusätzlich geltend machen.
Weigert sich der Ex-Partner, die „Anlage U“ einzureichen, können Sie die Unterhaltszahlungen immer noch als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von 9408 Euro steuerlich geltend machen.