Berlin. Hohe Ausgaben für Pflege, Medikamente, FFP2-Masken oder eine Kur können steuerlich geltend gemacht werden. Doch es gibt Bedingungen.

Wer 2020 hohe Ausgaben für Pflege, Medikamente, FFP2-Masken oder eine Kur hatte, kann diese in die „Anlage Außergewöhnliche Belastung“ eintragen.

Dabei unterscheiden die Finanzämter zwei Arten von Kosten: außergewöhnliche Belastungen besonderer und allgemeiner Art. Lesen Sie hier: Wie Ausbildung, Spenden und Unterhalt die Steuerlast senken

Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art können Steuerzahler ab dem ersten Euro pauschal oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich geltend machen.

An außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art können Steuerzahler das Finanzamt in unbegrenzter Höhe beteiligen. Allerdings müssen Steuerzahler hier zunächst eine „zumutbare Belastung“ aus eigener Tasche zahlen, bevor sich der erste Euro steuermindernd auswirkt.

Möglichst viele Ausgaben in ein Jahr legen

Wie hoch die zumutbare Belastung ausfällt, hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder ab.

Steuerberater Christian Herold von Steuerrat24.de gibt dazu ein Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro hat Krankheitskosten von 5000 Euro. Die Familie muss zunächst 1735,30 Euro aus eigener Tasche zahlen. Erst dann wirken sich die restlichen 3265 Euro als außergewöhnliche Belastung steuermindernd aus.

„Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gilt es zu klotzen – also möglichst viele Ausgaben in ein Steuerjahr zu legen“, rät Steuerberater Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Lesen Sie hier: Tausende Deutsche haben fehlerhafte Steuerbescheide bekommen

Also die aufwendige Zahnbehandlung in das Jahr zu legen, in dem ohnehin viele Ausgaben für Medikamente oder eine Kur angefallen sind. Denn nur dann kann die zumutbare Belastung überschritten werden.

Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, wie etwa eine aufwendige Zahnbehandlung, lohnt es sich, möglichst viele Ausgaben in ein Steuerjahr zu legen.
Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, wie etwa eine aufwendige Zahnbehandlung, lohnt es sich, möglichst viele Ausgaben in ein Steuerjahr zu legen. © dpa-tmn | Markus Scholz

Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art

In diese Kategorie fallen etwa der Behinderten-Pauschbetrag sowie der Pauschbetrag für Hinterbliebene und der Pflegepauschbetrag.

Behinderten-Pauschbetrag:

Beim Behinderten-Pauschbetrag (Zeilen 4 bis 9) entscheidet der Grad der Behinderung über die Höhe. Leute mit einem Grad der Behinderung von 23 und 30 steht etwa ein Pauschbetrag von 310 Euro zu. Bei einem Grad der Behinderung von 95 und 100 sind es 1420 Euro.

„Anstelle des Pauschbetrags können Betroffene die behinderungsbedingten Ausgaben auch als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art verrechnen“, sagt Wawro.

Bevor sich dann aber der erste Euro steuermindernd auswirkt, muss zunächst die zumutbare Belastung aus eigener Tasche gezahlt werden.

Pflegepauschbetrag:

Wer einen nahen Menschen pflegt, kann den Pflegepauschbetrag von 924 Euro in Anspruch nehmen (Zeilen 11 bis 12).

Dieser ist allerdings an eine Reihe von Bedingungen geknüpft:

  • So muss die Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen gepflegt werden und in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sein.
  • Oder der Pflegebedürftige muss das Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis stehen haben.
  • Auch darf die pflegende Person für ihre Arbeit kein Geld erhalten. Dies stellt insbesondere bei Ehepaaren ein Problem dar, bei denen einer den anderen pflegt.

„In diesen Fällen wird der Pflegepauschbetrag oftmals nicht anerkannt, da unterstellt wird, dass das Pflegegeld nicht in erster Linie für die Aufwendungen des Pflegebedürftigen verwendet wird, sondern zu Einnahmen des Pflegenden führt“, sagt Steuerberater Herold.

Wer die Bedingungen nicht erfüllt, kann die Ausgaben für die Pflege auch als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art verrechnen (Zeile 14). Das gilt auch für diejenigen, die den Pflegepauschbetrag erhalten und Aufwendungen etwa für einen ambulanten Pflegedienst haben.

Alternativ kann die Pflege in den eigenen vier Wänden auch als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. „Auch haben Steuerzahler die Möglichkeit, die zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung zu verrechnen“, sagt Steuerberater Wawro (Teil 6).

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (Zeilen 13 bis 18)

Das Finanzamt beteiligt sich – nach Abzug der zumutbaren Belastung – an den Ausgaben für medizinisch notwendige Behandlungen (Zeile 13). Also an Aufwendungen für Arznei- und Verbandsmittel, Zahnersatz, Sehhilfen oder Zuzahlungen zu Hilfsmitteln wie Hörgeräte, Gehilfen oder Rollstühle.

Steuerzahler können auch die Fahrten zum Arzt oder zur Apotheke steuerlich geltend machen. Wer Bus oder Bahn genommen hat, rechnet die Fahrtkosten ab, Autofahrer die Entfernungspauschale mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer.

Kur:

Wer die Ausgaben für eine Kur (Zeile 13) steuerlich geltend machen möchte, sollte sich vor dem Antritt ein amtsärztliches Attest besorgen. Dies ist notwendig, damit das Finanzamt die Aufwendungen etwa für Kur- und Heilmittel, Medikamente, Verpflegung, Unterkunft und Kurtaxe anerkennt.

Beerdigung:

Die Finanzämter akzeptieren auch die Aufwendungen für eine Beerdigung bis zur Höhe von 7500 Euro – sofern diese nicht aus dem Nachlass finanziert werden kann und angemessen ist.

Dazu zählen etwa die Ausgaben für Grabstein, Sarg, Blumenschmuck oder die Rechnung des Beerdigungsinstituts.