Luxemburg. Wenn sich EU-Bürger nicht auf die Krankenhäuser in ihrer Heimat verlassen können, haben sich das Recht auf eine Behandlung im Ausland. Medizinische Engpässe einer einzelnen Klinik reichen aber nicht aus, urteilten EU-Richter. Eine herzkranke Frau muss weiterhin bangen.

Schwer erkrankte EU-Bürger haben in bestimmten Fällen das Recht auf eine Behandlung im Ausland. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg urteilte am Donnerstag (9. Oktober), dass Krankenkassen die Erstattung von Kosten nicht ablehnen dürfen, wenn eine angemessene Behandlung des Patienten im Heimatland nicht rechtzeitig möglich ist (Rechtssache C-268/13). Voraussetzung sei aber, dass die Behandlung zu den Leistungen gehöre, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen seien.

Hintergrund des Urteils ist die Klage einer Frau aus Rumänien, die rund 18.000 Euro für eine Herzoperation in Deutschland selber zahlen soll. Sie hatte die Entscheidung für den Eingriff im Ausland mit dem Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischem Material in einer Fachklinik in ihrer Heimat begründet. Demnach habe es dort nicht einmal genügend Tupfer und Verbandsmaterial gegeben.

Ob die Kasse zahlt, ist nicht geklärt

Ob die unter einer schweren Erkrankung der Herzgefäße leidende Rumänin die Kosten wirklich von der Krankenkasse erstattet bekommt, muss nun ein Gericht in ihrer Heimat klären. Theoretisch könnten die Richter eine Verantwortung der Versicherung trotz des Luxemburger Urteils ablehnen - beispielsweise dann, wenn eine angemessene und rechtzeitige Behandlung der Frau in einem anderen rumänischen Krankenhaus möglich gewesen wäre. Zudem beschäftigte sich der EU-Gerichtshof nicht mit der Frage, ob es in der von der Klägerin kritisierten Klinik wirklich an medizinischem Material mangelte. (dpa)