Hamburg. Beim Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler sollen die betroffenen Patienten einen Gutachter hinzuziehen. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale Hamburg. Der Nachweis ist schwierig, mit Hilfe aber machbar. Dazu müssen Patienten noch die Verjährungsfrist beachten.
Beim Verdacht auf Behandlungsfehler holen sich Betroffene am besten Hilfe von Gutachtern. Denn sie müssten in so einem Fall belegen, dass der entstandene Schaden auf einen Fehler seines Arztes zurückzuführen ist, erläutert Christoph Kranich, der bei der Verbraucherzentrale Hamburg die Fachabteilung Gesundheit und Patientenschutz leitet.
Eine Anlaufstelle dafür ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Auf der anderen Seite helfen ärztliche Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen weiter. Die Gutachten beider Seiten sind aber für den Arzt nicht bindend. Sie haben Empfehlungscharakter und dienen eher dazu, sich außergerichtlich zu einigen.
Dreijährige Verjährungsfrist
Beide Verfahren sind kostenfrei. Der MDK stehe jedoch nur Kassenpatienten zur Verfügung, sagt Kranich. Dieser sei etwa zu empfehlen, wenn Arzt oder Krankenhaus erstmal nicht von dem Vorgehen gegen sie erfahren sollen.
Wichtig zu beachten: Behandlungsfehler verjähren nach drei Jahren, mahnt der Verbraucherschützer. "Diese Frist startet, sobald ich von einem vermuteten Fehler Kenntnis habe." Theoretisch können Betroffene also auch noch Jahre nach einer Operation gegen die behandelnden Ärzte vorgehen. Während die Frist bei einem Schlichtungsverfahren der Ärztekammern ausgesetzt wird, läuft sie bei einer Überprüfung durch den MDK weiter. "Naht die Verjährung, ist es folglich besser, die ärztlichen Schlichtungsstellen einzuschalten."
Zweite Meinung einholen
Eine weitere Möglichkeit ist der Gang vors Gericht. "Das untersucht umfänglicher", sagt Kranich. "Dort hört der Gutachter etwa den Betroffenen in der Regel persönlich an." Die Entscheidungen seien außerdem, im Gegensatz zu den Empfehlungen der Schlichtungsstellen, für den Arzt und dessen Versicherung bindend. Ein Rechtsstreit kann für Patienten ohne Rechtsschutzversicherung aber sehr teuer werden.
Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte sich zunächst eine zweite Meinung holen, rät Wolfram-Arnim Candidus, Präsident der Bürger Initiative Gesundheit. "Patienten sollten nicht versuchen, sofort mit Anwälten zu drohen, sondern zunächst einen Arzt ihres Vertrauens konsultieren."
Im vergangenen Jahr haben sich 12.173 Patienten bei den Ärztekammern wegen vermuteter Behandlungsfehler beschwert, wie aus einer aktuellen Statistik der Bundesärztekammer hervorgeht. Damit ist die Zahl seit dem Vorjahr leicht gesunken - 2012 lag sie bei 12.232. Vor fünf Jahren lag der Wert allerdings noch deutlich niedriger: So wurden 2008 nur 10.967 Beschwerden registriert. (dpa)