Karlsruhe. Wird eine Krankheit vor Abschluss einer Zusatzversicherung diagnostiziert, ohne dass die Behandlung bereits begonnen hat, werden die Behandlungskosten von der Versicherung getragen. In einem Urteil entschied das OLG Karlsruhe, dass eine versicherte Behandlung erst mit der Heilbehandlung beginne.

Eine Krankenzusatzversicherung muss unter Umständen auch dann die Behandlungskosten tragen, wenn die zugrundeliegende Erkrankung schon vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. Voraussetzung ist, dass die Behandlung noch nicht begonnen hat und der Arzt es für vertretbar hielt, damit noch zu warten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 12 U 127/12).

In dem Fall hatte ein Mann eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Wenige Monate zuvor hatte ihn sein Zahnarzt geröntgt und über möglichen Zahnersatz beraten. Einige Jahre nach Vertragsabschluss setzte der Arzt ihm dann Implantate ein. Von seiner Versicherung wollte der Patient einen Teil der Kosten erstattet bekommen. Diese weigerte sich, weil sie der Ansicht war, der Versicherungsfall sei schon vor Vertragsabschluss eingetreten.

Klage hatte Erfolg

Der Mann klagte erfolgreich dagegen. Das OLG stellte fest, dass eine versicherte Behandlung erst mit der Heilbehandlung beginne und nicht schon mit der Erkrankung selbst. Den Zahnersatz habe der Mann erst nach Abschluss der Versicherung erhalten (www.dav-medizinrecht.de). (dpa)