Hamburg. Wer sich um den Haushalt kümmert und krank wird, hat nicht nur ein medizinisches sondern auch ein Organisationsproblem. Unter bestimmten Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte oder beihilfeberechtige Beamte in einem solchen Fall jedoch Anspruch auf eine bezahlte Haushaltshilfe.

Wäscheberge türmen sich auf, das Badezimmer ist nicht geputzt und niemand ist da, um die Kinder von der Schule abzuholen. So kann es aussehen, wenn derjenige krank wird, der sich um den Haushalt kümmert. Dann ist Krankheit nicht mehr nur ein medizinisches Problem, sondern eines der ganzen Familie.

Wer gesetzlich versichert ist oder als Beamter die Beihilfe in Anspruch nehmen kann, könnte in solch einer Situation Unterstützung bekommen: "Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe", erklärt Peter Böh, Fachreferent der Techniker Krankenkasse (TK) in Hamburg. Wichtig ist, dass die Regelung nur greift, wenn die "haushaltsführende Person" krankheitsbedingt ausfällt. In der Regel ist damit ein Krankenhausaufenthalt, eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Kur gemeint, aber auch ärztlich verordnete Bettruhe.

"Der Gesetzgeber schreibt außerdem vor, dass mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt und dass niemand anders im Haushalt die Arbeit übernehmen kann", sagt Böh. Drei Bedingungen also, die im individuellen Fall viele Fragen aufwerfen. Schon beim Alter der Kinder unterscheiden sich die Angebote der Krankenkassen: Einige Versicherer, etwa die Barmer GEK, zahlen auch bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren. Bei gesundheitlichen Problemen in der Schwangerschaft kann ein Arzt bei allen Krankenkassen die Haushaltshilfe verordnen, auch wenn kein weiteres Kind im Haushalt lebt.

Ein Anruf bei der Krankenkasse ist notwendig

Ein Anruf bei der Krankenkasse ist immer nötig, auch Formulare bleiben dem Versicherten und dem behandelnden Arzt nicht erspart. Klar ist: Der Partner muss keinen Urlaub nehmen, um für die haushaltsführende Person einzuspringen. Und wenn doch, dann zahlt die Krankenkasse in bestimmten Grenzen den Verdienstausfall.

"Die Krankenkassenverbände haben Verträge mit Dienstleistern, die auch die Haushaltshilfe im Krankheitsfall übernehmen können", sagt Böh. Den Kontakt gibt es über die Krankenkasse vor Ort, die Abrechnung läuft dann auch unkompliziert. Lediglich die Zuzahlung wird über die Kasse eingefordert: mindestens fünf, maximal zehn Euro pro Tag, an dem eine Hilfe in Anspruch genommen wurde.

Privatversicherte haben keinen Anspruch

Allerdings ist es gar nicht so leicht, eine Haushaltshilfe für kurze Zeit von einer professionellen Organisation zu bekommen. Denn die Vertragspartner der Krankenkassen kommen in der Regel aus dem Bereich der häuslichen Krankenpflege. Wer also Hilfe braucht, konkurriert automatisch mit Pflegebedürftigen. Und die Pflegedienste haben oft keine Kapazitäten für so einfache Tätigkeiten frei.

Privatversicherte können die bezahlte Haushaltshilfe im Krankheitsfall übrigens gar nicht in Anspruch nehmen. "Das ist eine versicherungsfremde Leistung und dient nicht der unmittelbaren Heilung", sagt Stephan Caspary vom Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV). Gegen Aufpreis kann das über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden.

Etwas zwischen den Stühlen sitzen die Beamten: Bei ihnen übernimmt der Dienstherr einen Teil der Kosten über die Beihilfe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. "Die zuständigen Stellen orientieren sich dabei hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für die Haushaltshilfe an den von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Sätzen", erklärt Ellen Händler vom Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das die Abrechnung der Beihilfe unter anderem für verschiedene Ministerien übernimmt. Da aber die Beihilfe Rechnungen immer nur anteilig bezahlt, muss der Versicherte für die Haushaltshilfe in jedem Fall zuzahlen. (dpa)