Berlin. . Nur wenige Menschen sorgen für den Fall vor, nach einem Unfall oder wegen einer Krankheit auf einen Betreuer angewiesen zu sein. Ein Fehler mit womöglich bitteren Konsequenzen. Hier bekommen Sie wichtige Tipps, was beim Verfassen einer Vorsorgevollmacht zu beachten ist.

Das Thema ist unangenehm, die meisten Menschen verdrängen es solange wie möglich. Doch eines Tages muss sich jeder mit der Frage befassen: „Wer regelt meine persönlichen Angelegenheiten, wenn ich es selbst nicht mehr kann?“ Und das gilt keineswegs nur für alte und demente Menschen. Ein Unfall, eine schwere Krankheit – plötzlich ist man nicht mehr in der Lage, seine medizinischen oder finanziellen Dinge selbst zu regeln.

Was viele aber nicht wissen: Es ist keineswegs so, dass dann die nächsten Angehörigen automatisch qua Gesetz die wichtigen Entscheidungen treffen dürfen. „Einer der größten Rechtsirrtümer scheint zu sein, dass der Ehegatte für seinen Partner handeln kann“, berichtet die Bundesnotarkammer. „Es gibt im Krankheitsfall jedoch keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern gegenüber Kindern und umgekehrt“, stellt das Landesjustizministerium NRW klar. Was dann passieren kann, hat schon so manchen Angehörigen in die Verzweiflung getrieben: Das Gericht leitet von Amts wegen ein Betreuungsverfahren ein und bestellt einen rechtlichen Betreuer. Das kann, muss aber kein Angehöriger sein. Oft sind es auch Fremde. Die wichtigsten finanziellen und medizinischen Fragen werden dann nicht mehr unabhängig im engsten Familienkreis, sondern fremdbestimmt unter Aufsicht der Justiz entschieden.

Was durch eine Vollmacht geregelt wird

Es empfiehlt sich deshalb, so früh wie möglich eine Vorsorgevollmacht abzufassen. Damit bevollmächtigt man Angehörige (oder eine andere vertrauenswürdige Person), einen in ärztlichen, finanziellen oder in Fragen der Unterbringung zu vertreten. Wichtigster Punkt: Man muss der Person uneingeschränkt vertrauen können. Und ihr auch zutrauen, dass sie nicht mit der Betreuung überfordert ist. Eine Vorsorgevollmacht kann sich dabei auf einzelne Bereiche beschränken oder umfassend geregelt sein (Generalvollmacht). Ebenso lassen sich mehrere Vollmachten für verschiedene Personen aufsetzen, entweder mit gleichen oder verschiedenen Aufgabenbereichen. Eine Generalvollmacht ist in aller Regel aber besser, weil sie den Bevollmächtigten keine unnötigen Steine in den Weg legt. Die Stiftung Warentest empfiehlt, die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht nicht an Bedingungen zu knüpfen. Denn das kann Streit über die Rechtsauslegung schaffen.

Was wird typischerweise geregelt? Fast alles. Es geht um Bankgeschäfte, Mietverträge oder etwa Immobilen. Aber auch um schwerwiegende gesundheitliche Eingriffe oder die Unterbringung in einem Pflegeheim oder das Anbringen von Bettgittern und das Verabreichen von Medikamenten, die die Bewegungsfreiheit eines kranken Menschen einschränken. Tipp: Oft wollen Banken Vorsorgevollmachten nicht anerkennen. Das dürfen sie nicht; der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass beurkundete Vollmachten von den Banken akzeptiert werden müssen.

Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 

Notiz am Rande: Mitunter wird statt einer Vorsorgevollmacht auch eine „Betreuungsverfügung“ empfohlen. Die ist zwar besser als nichts, aber weniger weitreichend. Denn die Einschaltung eines Gerichts wird so nicht vermieden. Mit einer „Betreuungsverfügung“ kann lediglich Einfluss auf die Bestellung eines Betreuers genommen werden. Schließlich aber entscheidet das Gericht. Der Betreuer unterliegt zudem rechtlichen Einschränkungen und der Überwachung durch das Vormundschaftsgericht.

Sinnvoll ist indes die Kombination einer Vorsorgevollmacht mit einer ausformulierten Patientenverfügung – so kann man Einfluss auf spätere ärztliche Behandlungen nehmen und stellt sich mit der Vorsorgevollmacht zugleich einen Menschen an die Seite, der dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen gegenüber den Ärzten Geltung verschaffen kann. Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht nicht an eine bestimmte Form gebunden. Prinzipiell ist auch eine mündliche Vollmacht möglich, mindestens die Schriftform sollte aber eingehalten werden.

Vollmacht kann jederzeit zurückgezogen werden

Besser ist jedoch eine notariell beurkundete Vollmacht. Der Notar stellt fest, ob der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist, er berät, schafft rechtssichere Formulierungen und verwahrt die Urkunde. Kopien sind jederzeit möglich. Die Kosten für den Notar sind angesichts der Tragweite der Regelungen moderat. Eine notarielle Urkunde kostet samt Entwurf und Besprechung im Schnitt zwischen 80 und 200 Euro.

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Die Kosten richten sich nach den Vermögensverhältnissen. Wer mit der Vollmacht auch Immobiliengeschäfte erledigen oder einen Kredit aufnehmen will, kommt an einem Notar nicht vorbei – hier fordert der Gesetzgeber eine notarielle Beurkundung.

Ferner empfiehlt es sich, die Urkunde beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer anzumelden. So stellt man sicher, dass das Betreuungsgericht von der Vorsorgevollmacht erfährt, wenn es die Einrichtung einer Betreuung prüft. Wichtig: Eine Vollmacht kann jederzeit zurückgezogen werden. Dann aber muss man dem Bevollmächtigten auch die Urkunde abnehmen, damit dieser keine Rechtsgeschäfte mehr ausführen kann.