Berlin. Kein Mensch ist vor Schicksalsschlägen gefeit. Ein schwerer Unfall, eine plötzliche Erkrankung – jeder verantwortungsvolle Bürger sollte für den Fall der Fälle eine angemessen Vorsorge treffen. Dazu gehört neben einer Vorsorgevollmacht unbedingt auch eine Patientenverfügung. Tipps zu Inhalt und Formalitäten

Im Kern geht es bei einer Patientenverfügung um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts, wenn man selbst nicht mehr ansprechbar ist. Zwar muss laut Gesetz niemand eine Patientenverfügung aufsetzen. Doch wer auf sie verzichtet, legt sein Schicksal vielleicht in die Hände anderer – zum Beispiel bei einer lebensgefährlichen Operation oder bei der Frage nach lebensverlängernden Maßnahmen.

Damit bürdet man Ärzten und Angehörigen sehr schwere Entscheidungen auf – und ihr Entschluss entspricht womöglich nicht dem eigenen Willen. Mit einer Patientenverfügung „können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten“, erläutert das Bundesjustizministerium.

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Von Christina Wandt

Es ist also ratsam, sich frühzeitig und im Vollbesitz seiner Kräfte selbst mit den existenziellen Fragen von Leben und Tod auseinanderzusetzen und die persönlichen Antworten darauf in einer Patientenverfügung festzuhalten. Denn jeder denkt anders darüber, wann ein lebenswertes Leben in qualvolles Leiden und unwürdiges Dahinvegetieren übergeht. Oder ob das Risiko einer Operation eingegangen werden sollte oder nicht. „Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn ein Arzt diesen Anordnungen entspricht“, stellt das Bundesjustizministerium fest.

Anweisungen sind verbindlich

Eine Verfügung richtet sich an Ärzte und – sofern vorhanden – an einen gesetzlichen Vertreter. Liegt zusätzlich eine Vorsorgevollmacht vor, ist es Aufgabe des Bevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachten Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen. Wohlgemerkt: Es geht nicht um die Wertvorstellungen und Ansichten des Bevollmächtigten.

Unbedingt bewusst sollte man sich auch darüber sein, dass die in der Patientenverfügung festgelegten Anweisungen verbindlich sind. Auch rechtlich. Werden sie missachtet, kann es sich um Körperverletzung handeln. Voraussetzung ist deshalb, dass die Formulierungen für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig sind.

Wird die Verfügung missachtet, kann es sich um Körperverletzung handeln

Sehr allgemeine und wenig spezifische Hinweise („keine Apparatemedizin!“) helfen nicht weiter und sollten darum vermieden werden. „Beschreiben Sie möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben“, raten die Fachleute aus dem Justizministerium. Am besten nutzt man Formulierungshilfen, wie sie das Ministerium oder das Ethikzentrum in Recklinghausen anbieten.

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Wichtig: Eine allgemein gültige Patientenverfügung gibt es nicht, weil der Inhalt von Wertvorstellungen und persönlichen Überzeugungen geprägt ist. Deshalb bieten das Ministerium und das Ethikzentrum Textbausteine und Anregungen zur Auseinandersetzung mit den Themen an, die in einer Patientenverfügung eine Rolle spielen. Insofern haben auch weltanschauliche oder religiöse Ausführungen ihren Platz in einer Patientenverfügung – denn auch sie können helfen, den Willen des Unterzeichners zu erkunden.

Wichtig ist natürlich auch, dass die Formalitäten stimmen. Eine Patientenverfügung bedarf der Schriftform und muss eigenhändig unterschrieben werden – oder, sofern das nicht geht, durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Ratsam, aber nicht juristisch vorgeschrieben, ist zudem die regelmäßige Erneuerung oder Bestätigung der Patientenverfügung, raten Experten. So kann man seine Haltung und die Angaben immer wieder überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Ein Hinweis im Portemonnaie

Schließlich ist auch die Aufbewahrung einer Patientenverfügung wichtig. Ärzte, Betreuer, Bevollmächtigte und gegebenenfalls ein Betreuungsgericht sollten im Ernstfall schnell und unkompliziert Kenntnis von ihrem Inhalt bekommen. Bei einem Klinikaufenthalt oder bei der Unterbringung in einem Pflegeheim sollte man selbst – oder die Angehörigen, der gesetzliche Vertreter – auf die Patientenverfügung hinweisen. Ein Hinweis im Portemonnaie kann ebenfalls hilfreich sein. Zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung kann eine Patientenverfügung auch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.