Essen. . Einem Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit bei der Unfallkasse wird im Zweifelsfall nicht stattgegeben. In so einem Fall helfen nur noch die Sozialgerichte. Beruflich bedingte Krankheiten können so auf Kosten der Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft behandelt werden.
Ob Altenpfleger, Bauarbeiter oder Paketzusteller – Millionen Menschen in Deutschland leisten in unterschiedlichen Berufen täglich Schwerstarbeit. Nicht immer hält die Gesundheit die Belastungen aus: Allein 2010 gab es fast 74.000 angezeigte Fälle von Berufskrankheiten, offiziell anerkannt wurden rund 16.000.
Wenn Arbeitnehmer den Verdacht haben, dass ihre Arbeit die Schuld an ständigen Rückenschmerzen, Allergien oder anderen chronischen Leiden trägt, sollten sie zunächst den Hausarzt oder einen Facharzt mit Schwerpunkt Arbeitsmedizin aufsuchen, rät die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Stellt sich heraus, dass die Symptome möglicherweise mit der Arbeit zusammenhängen, machen die Ärzte Meldung bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Im Zweifelsfall werden Berufskrankheiten nicht anerkannt
Von der Verdachtsanzeige bis zur tatsächlichen Anerkennung einer Berufskrankheit ist es allerdings oft ein weiter Weg. Laut Gesetz ist eine Erkrankung nur dann eine Berufskrankheit, wenn den Krankheitsursachen „bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung“.
Stressfrei leben
Ist eine Verdachtsanzeige eingegangen, überprüft die Unfallversicherung die Angaben des Arztes und die Bedingungen am Arbeitsplatz. Bis zum Bescheid über die Anerkennung – oder häufiger die Nichtanerkennung – können durchaus einige Monate vergehen. Natürlich kann die Arbeit auch die Schuld an einer Erkrankung haben, die nicht in der Krankheitenliste aufgeführt ist. Im Zweifel lehnen die Unfallkassen aber eine Anerkennung als Berufskrankheit ab, so dass häufig die Sozialgerichte entscheiden müssen.
Ist die Berufskrankheit anerkannt, übernehmen Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallversicherung die Behandlungskosten. Außerdem helfen die Institutionen bei der beruflichen Wiedereingliederung, falls eine Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz gesundheitsbedingt nicht möglich ist. Führt die Berufskrankheit zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit, bekommen die Betroffenen dann eine ihnen zustehende Rente. (mab/dapd)