Brüssel. . Der Europäische Gerichtshof schiebt der Forschung einen Riegel vor: Produkte aus menschlichen embryonalen Stammzellen dürfen nicht patentiert werden, wenn dafür befruchtete Eizellen geschädigt werden müssen. Damit bremsten die Richter einen Bonner Neurobiologen aus.

Aus menschlichen Embryonen gewonnene Stammzellen dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht patentiert werden. Demnach kann eine Erfindung aus Achtung der Menschenwürde nicht rechtlich geschützt werden, wenn sie die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert.

Mit der Entscheidung vom Dienstag bremsten die Luxemburger Richter den Anspruch eines Bonner Neurobiologen aus, der sich Nerven-Vorläuferzellen aus derartigen Stammzellen sowie die Verfahren zu ihrer Gewinnung hatte patentieren lassen. Die Umweltorganisation Greenpeace hatte ihrerseits dagegen geklagt.

"Jede Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an ist menschlicher Embryo"

Darüber hinaus entschied das höchste EU-Gericht, dass die Verwendung menschlicher Embryonen zur wissenschaftlichen Forschung "nicht von einer industriellen und kommerziellen Verwertung getrennt werden und dadurch dem Ausschluss von der Patentierung entgehen" könne. Der Schutz einer Erfindung schließe immer auch deren industrielle oder kommerzielle Verwertung ein. Die Patentierbarkeit der Verwendung menschlicher Embryonen zu derartigen Zwecken sei nur dann zulässig, wenn sie einen therapeutischen oder diagnostischen Nutzen für den Embryo biete - zum Beispiel, um eine Missbildung zu beheben und die Überlebenschancen des Embryos zu verbessern.

Außerdem legten die Richter den Begriff "menschlicher Embryo" bewusst weit aus. So sei "jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als 'menschlicher Embryo' anzusehen, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen". Das Gleiche gelte für unbefruchtete Eizellen, die durch Zellkern-Transplantation oder anderer technische Eingriffe von außen zur Weiterentwicklung angeregt worden seien.

Rechtsstreit zwischen Bonner Neurobiologe und Greenpeace

Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den übergeordneten EuGH um die Auslegung mehrerer Rechtsfragen gebeten. Dabei ging es um den Fall des Bonner Neurobiologen Oliver Brüstle, der sich die Herstellung von Nerven-Vorläuferzellen sowie die Verfahren zu ihrer Gewinnung aus menschlichen Embryonen vom Deutschen Patentamt hatte schützen lassen. Mit ihnen wollte er die Behandlung von Krankheiten wie Parkinson oder Multiple Sklerose erleichtern. Das Bundespatentgericht hatte das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung für nichtig erklärt, woraufhin Brüstle Berufung beim BGH einlegte.

Greenpeace hatte seinerzeit gegen das 1999 erteilte Patent DE 19756864 geklagt, das dem Inhaber einen maximal 20-jährigen Schutz für die alleinige gewerbliche Verwertung der Erfindung gewährt. Damals kritisierte die Umweltschutzorganisation, menschliche Gene, Organe und auch Zellen aus menschlichen Embryonen dürften "nicht zur Ware degradiert werden".

Über den konkreten Rechtsstreit um das Patent Brüstles muss nach der sogenannten Vorabentscheidung des EuGH nun wieder der Bundesgerichtshof entscheiden. Die Luxemburger Richter wiesen darauf hin, dass es jetzt Sache ihrer deutschen Kollegen sei, mit Blick auf die technische Entwicklung eine Grenze zu ziehen: Sie müssten entscheiden, ob die von Brüstle aus menschlichen Embryonen im Keimblasen-Stadium gewonnenen Stammzellen tatsächlich dazu "geeignet sind, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen - und folglich unter den Begriff des menschlichen Embryos fallen". (dapd)