Karlsruhe. . Heilkunde ohne Zulassung zu praktizieren, ist strafbar - und zwar schon dann, wenn man dabei potenziell die Gesundheit seiner Patienten gefährdet. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem aktuellen Fall.

Wer mit heilkundlichen Therapiemethoden eine zumindest potenzielle Gefahr für die Gesundheit der behandelten Personen verursacht, macht sich strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Das Landgericht Frankfurt am Main habe im Juni 2010 eine Frau, die in ihrer Wohnung Klienten nach der sogenannten Synergetik-Methode behandelte, zu Recht wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Flyern an Menschen mit Ängsten, Depressionen oder Traumata gewandt

Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten wurde verworfen. Für ihre Behandlungen besaß die Frau keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Bei der Synergetik-Therapiemethode sollen in Tiefenentspannung unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden. Die Behandlung durch die Angeklagte entsprach laut BGH einer konfrontativen Psychotherapie. Um Kunden zu werben, hatte sich die Frau mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern an Menschen mit Ängsten, Depressionen oder Traumata gewandt.

Elf Klienten mit psychischen oder körperlichen Krankheiten suchten sie auf. Bei keiner dieser Personen sind zwar durch die Behandlung gesundheitliche Schäden verursacht worden. Eine Gefahr einer Gesundheitsschädigung hatte das Landgericht in diesen Behandlungsfällen allerdings "für wahrscheinlich" erachtet. Das genügte laut BGH für eine strafrechtliche Verurteilung. (dapd)