Lüdenscheid.
Die Stelle des Personalchefs im Rathaus kann erneut nicht besetzt werden. Das Verwaltungsgericht Arnsberg untersagte der Lüdenscheider Stadtspitze nach Informationen unserer Zeitung jetzt schon zum zweiten Mal, die Leitung des Fachdienstes Personal mit dem ausgewählten Kandidaten zu besetzen. Gegen das Verfahren hatten wiederum die beiden unterlegenen Bewerber geklagt – erneut mit Erfolg.
Im Beschluss vom 21. August nennt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg im wesentlichen drei Gründe dafür, dass sie den neuerlichen Konkurrentenklagen stattgab. So sei der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens im Februar durch die Verwaltung nicht schriftlich festgehalten worden – es gebe lediglich ein Ergebnisprotokoll der Sitzung des Verwaltungsvorstandes von Mitte Februar, in der dieser Abbruch beschlossen wurde.
Das aber reiche nicht aus, da kein sachlicher Grund genannt werde, und darauf hätten die unterlegenen Bewerber einen Anspruch. Wo der Grund fehle, dürfe es „von Verfassungs wegen“ erst gar keine Neuausschreibung geben. Das erste Verfahren hätte zudem sehr wohl fortgeführt werden können, meinen die Richter. Ferner seien die von ihnen aufgezeigten Fehler im ersten Besetzungsverfahren offenbar nicht der einzige Grund für den Abbruch gewesen: Die Stadt habe in ihrer Erwiderung im Juli erklärt, es gehe ihr auch um eine möglichst rechtssichere und zeitnahe Wiederbesetzung, außerdem um einen Bewerber mit „qualifizierter Führungserfahrung“. Beide Gründe ergeben sich laut Gericht jedoch nicht aus dem Vorgang.
Bewerber lagen in Leistungsbeurteilung gleichauf
Zum Abbruch des ersten Verfahrens war es gekommen, nachdem das Verwaltungsgericht in einer Stellungnahme vom Januar korrigierende Hinweise gegeben hatte. Sie ließen der Stadt-Spitze einen neuen Anlauf nehmen, und zwar nach Überarbeitung der Auswahlkriterien und des Verfahrens.
Wie Personaldezernent Dr. Karl Heinz Blasweiler dazu im März erklärte, sollte diesmal in der Leistungsbeurteilung der Bewerber verstärkt auf Kenntnisse und Fähigkeiten geachtet werden, die im neuen Posten gefragt sind. Zudem habe das Gericht die Papierform gegenüber der Leistung im Vorstellungsgespräch gestärkt. Letzteres hatte laut Blasweiler eine größere Rolle gespielt, weil die Bewerber in der Leistungsbeurteilung nahezu gleichauf gelegen hätten.
Richter rüffeln fehlende Aktennotiz
Doch auch diesmal rüffeln die Richter neben dem handwerklichen Fehler der fehlenden Aktennotiz zum Abbruch zwei Verfahrensmängel. So seien die Mitbewerber wegen „Nichterfüllung des Anforderungsprofils“ vorab von der Entscheidung ausgeschlossen worden. Hier spielt wiederum das von der Verwaltung selbst eingebrachte Kriterium einer „qualifizierten Führungserfahrung“ die Hauptrolle. Diese dürfe zwar grundsätzlich bewertet werden, sei aber kein Merkmal, das einen Ausschluss rechtfertige, meint das Gericht. Bestenfalls könne sie im Verfahren zum Tragen kommen. Doch selbst wenn dies anders wäre, sollte dies nicht zur Einengung des Bewerberkreises führen.
Nicht nachvollziehen konnte das Gericht auch, was die Verwaltung als „qualifizierte Führungserfahrung“ beschrieben und wie hoch sie das Merkmal nach Punkten bewertet hatte.