Essen. . Parken im Straßenverkehr sorgt oft für Ärger. Der Straf- und Bußgeldkatalog zur Straßenverkehrsordnung kennt 1324 Tatbestände zum Falschparken.

Falsch geparkt! Wer hat sich nicht schon über ein Knöllchen geärgert? Der Blick in den Straf- und Bußgeldkatalog beim Kraftfahrtbundesamt zeigt: Beim Auto- oder Motorrad-Abstellen läuft man schnell Gefahr, ein Bußgeld aufgebrummt zu bekommen. Das Thema Parken im Straßenverkehr bedeutet für Ordnungsdienste reichlich Stoff zum Pauken.

1324 Tatbestände zum Falschparken sind in Deutschland rechtlich definiert. Der Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung beschäftigt sich mit dem Thema "Halten und Parken" und ist neben Zu-schnell-Fahren der wohl meist zitierte auf Bußgeldbescheiden. So viele Falschpark-Möglichkeiten kann man als normaler Autofahrer nicht kennen. Aber ob Unwissenheit oder Chuzpe: Parkregeln liefern immer wieder Anlass für Diskussionen. Auch, weil es viele Irrtümer zum Parken gibt.

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1) Halten oder Parken - das macht letztlich keinen Unterschied

Und ob es da Unterschiede gibt. Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet zwischen "halten" und "parken", erklärt Friedel Thiele, Vorsitzender des Fahrlehrerverbands Westfalen. Das "freiwillige Aufstellen meines Fahrzeugs" auf einer Straße, etwa für den raschen Gang zum Kiosk, kann okay sein, darf aber nicht länger als drei Minuten dauern. Dauert es länger, gilt das Fahrzeug als "geparkt". Selbst wenn ein Fahrzeug bloß eine Minute auf der Straße steht, aber der Fahrer ist nicht mehr in der Nähe, kann von "parken" die Rede sein. Ein weiteres Indiz dafür, dass aus Halten "Parken" wird: wenn das Auto abgeschlossen ist und der Fahrer verschwunden.

2) Kurzes Halten auf einem Gehweg ist erlaubt

Wer sich deshalb mit dem Ordnungsdienst anlegt, hat keine guten Karten in der Hand: Nur wenn Schilder es erlauben, dürfen Fahrzeuge auch auf Gehsteigen abgestellt werden. Ansonsten gilt dort grundsätzlich ein Halteverbot. "Das ist vielen nicht mehr bewusst", meint Fahrlehrer Friedel Thiele. Auch auf dem Gehweg zu fahren - mit Auto, Motorrad, Roller und Co. - ist nur im Notfall erlaubt.

3) Halteverbote werden durch entsprechende Schilder angezeigt

Das ist falsch. Im Straßenverkehr wird oft zu Recht über den Schilderwald lamentiert. In Sachen Halte- oder Parkverbot aber darf man nicht erwarten, dass jedes Verbot per Schild ausgewiesen ist. Friedel Thiele: "In unübersichtlichen Stellen wie Kurven oder Straßenkuppen dürfen Fahrzeuge generell nicht abgestellt werden", heißt: Selbst ohne Schild ist dort schon das Halten verboten. Zwingt die Verkehrssituation zum Stopp, spricht die Straßenverkehrsordnung von "verkehrsbedingtem Anhalten". Das gilt als "warten" und ist okay. Wer aber mit dem Auto vor dem Kiosk steht, weil der Mitfahrer schnell was besorgt, kann sich nicht aufs '"warten" berufen. Da sind wir wieder beim Thema "Halten".

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4) Pfeile unterm Halteverbot zeigen die Straßenseite an

Ein ziemlich verbreiteter Irrtum, sagt Friedel Thiele. Die Situation: Ein Halteverbotsschild wird ergänzt durch einen Pfeil. "Dieser Pfeil bezieht sich auf Anfang und Ende des Verbots", erklärt der Fahrlehrer: Ein Pfeil nach links bedeutet, dass sich das Verkehrschild auf den Bereich "ab hier" - wenn man davor steht - bezieht. Ein Pfeil nach rechts, steht für "bis hier".

5) Behindertenparkplätze sind nur für Behinderte

Nein, das stimmt nicht. Auch ohne Behindertenausweis darf man sein Auto auf einem Behindertenparkplatz abstellen - aber nur zum "Halten", also nicht länger als drei Minuten und so, dass man als Fahrer in der Nähe ist. Zudem gilt: "Wenn dann jemand mit Behindertenausweis kommt, muss man den Parkplatz sofort räumen", sagt Friedel Thiele.

6) Parkplatz reservieren ist erlaubt

Die Nerven liegen schnell blank, wenn man zum x-ten mal um den Block fährt, um das Auto endlich abzustellen. Parkraum ist knapp, gerade in Städten. Gut, wenn man zu zweit im Wagen ist. Da kann der eine rasch aussteigen und eine Lücke freihalten, wenn man dort nicht direkt hineinkommt. Das aber ist ein Irrtum und kann, sagt Fahrlehrer Friedel Thiele, sogar als Nötigung gewertet werden (wenn man jemand anderes hindert, die Lücke zu besetzen)!

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Auch die beliebte Methode, eine Parkbucht mit Stühlen und Flatterband zu sichern, ist nicht okay. "Für diese Fälle ist eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW zu beantragen bzw. einzuholen", heißt es beim Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Essen. Wer sich dadurch behindert fühlt, darf solche Reservierungsutensilien eigenhändig wegräumen. Bei der Stadt Essen aber mahnt man zur Vorsicht: "Es könnte ja eine Genehmigung vorliegen", bei der sich die Leute nur nicht auch die nötigen Parkschilder besorgt haben.

7) Die Parklücke gehört dem, der mit dem Auto drin steht

Klingt logisch, stimmt aber nicht, sagt Fahrlehrer Friedel Thiele. Ein klassischer Streitfall: Man sieht eine Parklücke, hält am davorstehenden Fahrzeug um rückwärts einzuparken, aber - schwupps! - jemand anderes rauscht vorwärts in die Lücke hinein. Der Straßenverkehrsordnung nach ist die Sache ziemlich klar, erläutert Friedel Thiele: "Eine leere Parklücke gehört dem, der sich aufstellt um rückwärts einzuparken".

8) Fahrzeuge kann man zeitlich unbegrenzt in eine Parklücke stellen

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Eigentlich stimmt das. Solange ein Fahrzeug zugelassen ist, kann man es im öffentlichen Straßenraum abstellen, heißt es beim Essener Ordnungsamt. Wenn es vor Ort keine Schilder gibt, die eine Höchstparkdauer festlegen, "kann ein Fahrzeug zeitlich ohne Begrenzung an gleicher Stelle geparkt werden". Trotzdem sollte man regelmäßig ein Auge auf das Fahrzeug werfen oder werfen lassen, um seiner "Sorgfaltspflicht" nachzukommen. Denn: Ob Umzug oder Baustelle - im öffentlichen Verkehrsraum können jederzeit Parkverbote eingerichtet werden. Solche Beschilderungen "entfalten nach 48 Stunden auch gegen bereits geparkte Fahrzeuge ihre Rechtskraft", teilt die Stadt Essen mit. Sie empfiehlt: "Eine Kontrolle alle zwei Tage wäre anzuraten". Außerdem wichtig: Für Anhänger oder Wohnwagen gibt es eine Zeitbeschränkung. Sie dürfen höchstens zwei Wochen am Stück an ein und derselben Stelle im öffentlichen Straßenraum stehen. Parken sie dort länger, kostet das 20 Euro.

9) Wie ich parke, ist ja wohl meine Sache!

Die Stadt Essen weist darauf hin: "Grundsätzlich ist platzsparend zu parken". Wer so parkt, dass andere Fahrzeuge behindert sind, kann auch abgeschleppt werden. Bei wieviel Zentimetern Blech oder Gummi über einer Trennlinie ein Knöllchen unterm Scheibenwischer klemmt, "ist eine Ermessensentscheidung und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab", teilt die Stadt Essen mit. Bußgelder von zehn Euro sind möglich.

10) Mofas oder Roller haben in Parkbuchten nichts verloren!

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Hand aufs Herz: Wer würde sich in solchen Situationen nicht einen Geländewagen mit Kuhfänger wünschen, wenn da in einer Parkbucht plötzlich ein Mofa steht. Oder ein Motorrad. Die den Autos Platz wegnehmen. Doch die Zweiräder stehen da sehr wahrscheinlich zu Recht. Klare Ansage aus dem Essener Ordnungsamt: "Krafträder dürfen in Parkbuchten geparkt werden", sofern es dort keine gesonderte Beschilderung gibt, die nur Autos erlaubt.

11) Motorräder dürfen auch auf Bürgersteigen stehen

Nein, da kennen die Vorschriften kein Pardon. Paragraf 12 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung gilt "für alle Fahrzeuge", sagen die Verkehrsexperten von der Stadt Essen. Heißt: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite am rechten Rand bleiben."

12) Taxis dürfen überall halten

Das Anhalten in zweiter Reihe zur Rush Hour auf einer vielbefahrenen Straße, damit ein Fahrgast aus- oder zusteigen kann, ist laut Straßenverkehrsordnung zum Beispiel nicht erwünscht. Taxen dürfen nur "wenn es die Verkehrslage zulässt", in zweiter Reihe halten, teilt die Stadt Essen mit. Das gilt allerdings auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer.

13) Eine Parkscheibe darf auch rosa oder pink sein

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Nein, die Straßenverkehrsordnung lässt nur ein Muster zu und das gilt sogar EU-weit: 110 Millimeter breit, 150 Millimeter hoch, in blau gehalten wie die entsprechenden Parkplatz-Schilder, und nicht anderweitig mit Werbung bedruckt. Vor Jahren hatte der Fall einer Dorstenerin für Diskussionen gesorgt, die in Herten ein Knöllchen kassiert hatte, weil sie eine rosafarbene Parkscheibe benutzt hatte. In Essen sieht man derartige Jux-Tafeln ebenfalls nicht gerne: "Auch bei uns kann dann eine Verwarnung fällig werden", heißt es bei der Stadt.

Die Dorstenerin Melanie Winterscheidt (32) muss fünf Euro an die Stadtkasse Herten zahlen, weil sie in der Stadt eine pinke Parkscheibe verwendete. (Foto: Franz Meinert)
Die Dorstenerin Melanie Winterscheidt (32) muss fünf Euro an die Stadtkasse Herten zahlen, weil sie in der Stadt eine pinke Parkscheibe verwendete. (Foto: Franz Meinert) © WAZ FotoPool

14) Die Parkscheindauer zu überschreiten ist teurer, als ohne Parkschein zu parken

Das scheint eine Legende zu sein. Die Stadt Essen verweist auf den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, wonach "die Regelsätze für die Verwarnungs- und Bußgelder gleich sind". Zu den teuersten Parkvergehen zählt es, einen Behindertenparkplatz oder einen "Bewohnerparkplatz" mehr als drei Stunden ohne Berechtigungsnachweis zu belegen. Auf Behindertenparkplatz schleppt die Stadt auch sofort ab, dann kommen zu den 35 Euro für das Knöllchen weitere Kosten auf die Falschparker zu. Zu den 'günstigsten' Vergehen zählt, wenn man einen Parkschein für weniger als eine halbe Stunde überzogen hat: zehn Euro kann das kosten. Je länger der Parkschein überzogen wird, desto teurer wird der Verstoß.