München. Viele Autofahrer benutzten ihren Blinker viel zu selten. Damit riskieren sie ein Verwarnungsgeld und erhöhen die Unfallgefahr. Der Automobilclub KS erklärt, wann der Blinker aufleuchten sollte.
Eine wachsende Zahl von Autofahrern verzichtet nach Beobachtungen des Automobilclubs KS darauf, im Straßenverkehr den Blinker zu betätigen. "Das führt nicht selten zu gefährlichen Situationen, denn andere Verkehrsteilnehmer verlassen sich auf dieses Signal", sagt KS-Sprecher Thomas Achelis in München. Er erinnert daran, dass Blinkmuffel ein Verwarnungsgeld von zehn Euro riskierten.
Komme es zu einem Unfall, könnten die finanziellen Folgen weit höher sein. "Immerhin ist der Blinker das wichtigste Kommunikationsmittel im Straßenverkehr. Beim Abbiegen, Wechsel des Fahrstreifens oder beim Überholen kann er Missverständnisse, Überraschungseffekte und damit die Gefahr von Unfällen verringern", sagt Achelis.
Blinker soll vor dem Abbiegen drei Mal aufleuchten
Allgemein soll der Blinker oder - wie es offiziell heißt - Fahrtrichtungsanzeiger signalisieren, dass das Fahrzeug in Kürze seine Fahrtrichtung ändern wird. Daher muss die Anzeige auch früh genug - in der Regel fünf Sekunden vorher - einsetzen, damit sich jeder darauf einstellen kann. Laut Straßenverkehrsordnung soll der Blinker beim Anfahren und Abbiegen rechtzeitig und deutlich (mindestens dreimaliges Aufleuchten) betätigt werden. Dies gilt auch für abknickende Vorfahrt, sofern dieser gefolgt wird. Fährt man weiter geradeaus und verlässt die Vorfahrtsstraße, soll nicht geblinkt werden.
Auch das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sowie Fahrstreifenwechsel auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen müssen durch entsprechende Blinksignale angekündigt werden. Das gilt nach Auskunft des KS auch für das Einfahren und Verlassen der Autobahn, das Ein- oder Ausfahren aus Grundstücken, aus Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen. Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nach Paragraf 9a Straßenverkehrsordnung nicht geblinkt werden, dafür aber beim Ausfahren. (dapd)