Nürnberg. Bremst eine Baustelle das Fortkommen auf einem Fahrradweg, darf ein Radler nicht ohne Weiteres den Radweg auf der anderen Straßenseite nutzen. Diese juristische Erfahrung machte eine Radfahrerin nach dem Zusammenstoß mit einem Auto.

Ist ein vorgeschriebener Radweg nicht benutzbar, darf nicht einfach auf den Radweg der gegenüberliegenden Straßenseite gewechselt und dort weitergefahren werden. Diese Erfahrung musste eine Radfahrerin machen, die mit einem Pkw kollidierte und sich dabei erheblich verletzte. Wegen verkehrswidrigen Verhaltens kürzte das Oberlandesgericht Naumburg der Verunglückten das Schmerzensgeld nebst Schadenersatz um die Hälfte, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet.

Die Radlerin war wegen einer Baustelle auf den gegenüberliegenden Radweg an der linken Fahrbahnseite ausgewichen, der in dieser Fahrtrichtung aber nicht für den Fahrradverkehr freigegeben war. Dort stieß sie mit dem Pkw zusammen. Eine Eigenschuld an dem Unfall wies die Radlerin zurück, da der zugelassene Radweg auf der rechten Seite zum Unfallzeitpunkt unbestritten unpassierbar gewesen sei.

Am rechten Straßenrand fahren

Trotzdem hielten die Richter eine Mithaftung der Radfahrerin in Höhe von 50 Prozent für rechtmäßig. "Ist nämlich rechts kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden oder wie in diesem Fall nicht passierbar, so hat ein Radfahrer laut eindeutiger Festlegung der Straßenverkehrsordnung auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht etwa auf dem Radweg oder Seitenstreifen der linken Straßenseite", erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer das Urteil.

Insofern habe sich die Frau eindeutig verkehrswidrig verhalten, in dem sie den linken Fahrradweg in falscher Fahrtrichtung benutzte. (Aktenzeichen: 1 U 74/11) (dapd)