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Wenn Radfahrer trotz vorhandenen Radweges auf der Straße fahren, gibt’s oft Ärger. Autofahrer regen sich auf und verweisen ärgerlich auf den Radweg. Darf der Radfahrer überhaupt auf die Straße?
Oft herrscht Unsicherheit, wenn der Radfahrer trotz vorhandenen Radweges auf der Straße fährt. Autofahrer regen sich auf und verweisen ärgerlich auf den Radweg. Darf der Radfahrer überhaupt auf die Straße? Hat er nicht die Pflicht, den Radweg auch zu benutzen, wenn er vorhanden ist?
Überraschenderweise heißt die Antwort: nein. Schon seit 1997 hat die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Fahren der Radfahrer auf der Straße als Regelfall deklariert und sie so als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer anerkannt.
Nur in besonderen Ausnahmen darf der Radfahrer durch das blaue Radwegschild dazu gezwungen werden, den Radweg zu benutzen. Diese Sonderfälle bestehen immer dann, wenn aufgrund örtlicher Begebenheiten eine besondere Gefährdung der Verkehrsteilnehmer entsteht. Es muss demnach explizit um die gefährdete Sicherheit der Radfahrer gehen. Ansonsten ist die Kennzeichnung der Radwege oder Rad- und Gehwege mit dem blauen Radwegschild unzulässig. Denn die Stadt oder Gemeinde darf diese Kennzeichnung nicht willkürlich festlegen. Besteht kein Grund für eine erhöhte Gefährdung der Radfahrer , müssen diese Schilder wieder entfernt werden. Dazu gibt es inzwischen sogar ein Grundsatzurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Aktenzeichen: BayVGH 11 B 08.186.
Gibt es kein blaues Radwegschild, steht es also jedem Radfahrer frei, ob er auf der Straße fährt oder auf dem Radweg bleibt.