Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Pendlerpauschale erleichtert es Arbeitgebern und -nehmern, zu einer für beide vorteilhaften Fahrtkostenregelung zurückzukehren.
Voraussetzung für die so genannte Pauschalversteuerung von Fahrtkostenersatz ist aber, so der Bund der Steuerzahler NRW, dass noch kein Lohnsteuerbescheinigung für 2008 nach altem Recht ausgestellt worden ist. Infos
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fahrt zur Arbeit, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal nur mit 15 Prozent versteuert werden. Außerdem bleibt der Werbungskostenfreibetrag des Arbeitnehmers in voller Höhe von 920 Euro erhalten. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale wird normalerweise nur der Anteil wirksam, der über die 920-Euro-Grenze hinausgeht. Diese Alternative zu einer voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Gehaltserhöhung gilt jetzt nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes auch wieder ab dem ersten Kilometer.
Bei einer Entfernung von 14 Kilometern zum Arbeitsplatz erhält der Arbeitnehmer bei der Fahrtkostenübernahme durch den Arbeitgeber 924 Euro, die der Arbeitgeber nur mit 138 Euro pauschal versteuern müsste. Ansonsten hätte sich der Arbeitnehmer mit dem Werbekostenfreibetrag zufrieder geben müssen, bei einem Steuersatz von 25 Prozent entspräche dies nur 230 Euro tatsächlich eingesparter Steuern. So kann der Arbeitgeber ohne Nachweis tatsächlicher Werbungkostsoten die 920 Euro ansetzen und dafür in dem Beispiel die 230 Euro ein kassieren.
Dem Arbeitnehmer ohne weitere Werbunskosten entsteht also ein effektiver Vorteil von 924 Euro, für den der Arbeitgeber nur 1062 Euro einsetzen muss. Von einer Gehaltszulage in dieser Höhe blieben unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nur 600 Euro übrig.