Stuttgart (dapd). Bei den Kosten nach einem Unfall gibt es für Autofahrer auch "Hilfe" von ungewohnter Seite: dem Finanzamt. Die Steuerbehörde kann im Wege der nächsten Steuererklärung den Schaden unter Umständen mildern. Darauf weist die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) in Stuttgart hin.
Grundsätzlich greift bei sogenannten Fremdschäden die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für Beulen und Macken am eigenen Fahrzeug ist - sofern vorhanden - die Kaskoversicherung zuständig.
Haben Arbeitnehmer allerdings auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt einen Unfall oder sind in einen verwickelt, so können sie die dadurch entstehenden Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, wie die GTÜ-Fachleute betonen.
Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt könnten die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Darunter fielen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadenersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird beispielsweise durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger.
Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar, erläutern die GTÜ-Fachleute. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Dagegen können die in Folge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen. Allerdings gelten diese Regeln nur, wenn nicht schon von anderer Seite Zahlungen erfolgt sind, betonen die GTÜ-Fachleute.
dapd