Nürnberg. Nicht jeder Autofahrer weiß, dass Radschrauben nach einem Reifenwechsel nacht etwa 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Autowerkstätten müssen den Kunden daher extra darauf hinweisen - und zwar in angemessener Form. Machen sie dies nicht, haften sie für sich lösende Radmuttern.

Ein Autoservice ist gesetzlich verpflichtet, bei einem Wechsel auf Winterreifen darauf hinzuweisen, dass die Radmuttern nach 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Versäumt die Werkstatt diesen ausdrücklichen Hinweis, hat sie für den Schaden aufzukommen, wenn sich anschließend das Rad während der Fahrt löst.

Und dies auch dann, wenn die Montage zuvor allem Anschein nach fehlerfrei ausgeführt wurde. Das entschied das Landgericht Heidelberg. In dem Fall habe ein gerichtlich bestellter Sachverständiger dargelegt, selbst ordnungsgemäß befestigte Radschrauben könnten sich lösen.

Kein Jedermann-Wissen

Deshalb bestehe auch die nebenvertragliche Hinweispflicht auf das erforderliche Nachziehen. Die Werkstatt habe zwar behauptet, dies getan zu haben. Und zwar mit der Anmerkung "Radschrauben nach 50 bis 100 Kilometer nachziehen" auf dem mit der Rechnung übergebenen Abbuchungsauftrag. Allerdings befand sich dieser Satz unterhalb der Unterschriftszeile, was nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.

"Denn ein Kunde prüft beim Erhalt einer Rechnung nur, ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgeführt sind und der Betrag stimmt. Unterschreibt er dann die Rechnung, muss er nur alles gelesen haben, worauf sich seine Unterschrift bezieht - was nämlich oberhalb steht", erläutert Rechtsanwalt Tim Vlachos die juristischen Feinheiten des Falls. Ein Anlass zum Weiterlesen bestehe laut dem Heidelberger Richterspruch grundsätzlich nicht.

Das Erfordernis des Schraubennachziehens stelle auch kein Jedermann-Wissen dar, erklärten die Richter. Vielmehr erwarte der normale und nicht weiter aufgeklärte Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht ablösen könnten. (dapd)