Berlin. . Wer nach einem Unfall im Ausland sein Fahrzeug ins Heimatland zurückholen muss, kann sich auf seine Versicherung verlassen. Der Deutsche Anwaltverein weist jedoch darauf hin, dass die Versicherung für Schäden beim Abschleppen nicht haften muss.

Eine Versicherung, die im Schadensfall einen Wagen aus dem Ausland zurückholen soll, haftet nicht für Beschädigungen beim Abschleppen. Diese Ansprüche müssen gegen die Abschleppfirma geltend gemacht werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Nürnberg aufmerksam.

In dem Fall konnte ein Autobesitzer wegen eines Motorschadens die Rückfahrt aus den Niederlanden nicht mit seinem Wagen antreten. Er hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Autos aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig werde und Abschleppunternehmen vermittele.

Keine Haftung für Fehler des Abschleppunternehmens

So geschah es auch in diesem Fall. In Deutschland stellte der Autofahrer fest, dass der Wagen durch den Abschleppvorgang insbesondere am Unterboden beschädigt war. Die Kosten für die Schäden in Höhe von 2.930 Euro sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung zurück. Als die sich weigerte, klagte er.

Ohne Erfolg. Nach den Versicherungsbedingungen werde die Versicherung bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherten tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen mit dem Versicherten gemeinsam tätig werde und nicht selbst Auftraggeberin sei. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens, befand das Gericht. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, dem Abschleppunternehmen, geltend machen. (dapd)