Schermbeck. Die Gemeindeverwaltung kündigt zudem an, Verstöße zu ahnden. Die Regeln gelten sogar ohne eine besondere Beschilderung. Was wichtig ist.
Die Schermbecker Gemeindeverwaltung weist im Zusammenhang mit dem zurzeit laufenden zweiten Verkehrsversuch im Ortskern darauf hin, dass das Halten und das Parken an engen Straßenstellen nicht erlaubt ist.
Die Behörde zitiert aus der Straßenverkehrsordnung und erklärt dazu. „Eine Straßenstelle gilt als eng, wenn zwischen dem haltenden Fahrzeug eine geringere Durchfahrtsbreite als 3,00 bis 3,15 Meter (je nach bisheriger gerichtlicher Entscheidung) verbleibt.“
Ein Verstoß stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die die Gemeinde auch ahnden werde. Eine Beschilderung des Halte- und Parkverbotes sei nicht erforderlich, ein sogenanntes „Gewohnheitsrecht“ auf eine Duldung des Parkens in der Engstelle bestehe ebenfalls nicht, heißt es dazu aus dem Rathaus weiter.
Auch vor dem Hintergrund möglicher Gefahrensituationen für Leib und Leben seien die betreffenden Straßen gerade für Einsatzfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) ständig frei zu halten. Die für diese Fahrzeuge erforderliche Durchfahrtsbreite von 3,00 bis 3,15 Meter dürfe nicht unterschritten werden.
Eine Liste der betreffenden Straßen will die Gemeinde auf ihre Homepage stellen: www.schermbeck.de.