Moers. Ein Moerser kämpft vor Gericht gegen die Sarg-Umbettung seiner verstorbenen Mutter. Das Gericht hat entschieden: Was der Sohn jetzt fordert.

Manchmal kann man sich selbst über Teilerfolge nicht so richtig freuen. Das geht zumindest Michael R. (Name von der Redaktion geändert) so. Dabei hat er mit seinem Anliegen sogar vom Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht bekommen. Es geht um einen Fall, der etwa zwei Jahre zurückliegt und bei Michael R. tiefe Wunden hinterlassen hat: die Umbettung seiner Mutter. Bei einem solchen Vorgang werden die sterblichen Überreste einer bestatteten Person exhumiert und von einem Grab in ein anderes überführt. Ein wesentlicher Aspekt dabei: die Totenruhe.

Was war passiert? Ende 2021 ist der Leichnam seiner Mutter, die 2016 verstorben war, aus ihrem Grab in das Grab ihrer Eltern auf demselben Friedhof umgebettet worden. Den Antrag dazu hatte der Ehemann, also R.s Vater, gestellt. Nur hatte der seine beiden Söhne nicht über die Angelegenheit unterrichtet, was in einem tiefen innerfamiliären Zerwürfnis begründet ist. Und mehr noch: Offenkundig hatte auch die Enni Stadt & Service den entsprechenden Vermerk in der Grabakte, die Söhne gegebenenfalls zu informieren, ignoriert, obwohl auch diese totenfürsorgeberechtigt sind.

R.s Antrag auf eine Rückbettung hatte die Friedhofsverwaltung seinerzeit abgewiesen und auf eine schriftliche Einverständniserklärung der Verstorbenen zur Umbettung in das Grab ihrer Eltern verwiesen. Eine Urkundenfälschung, befand Michael R. schon damals und erstattete Strafanzeige. Und auch gegen die Enni hat der Sohn seinerzeit Klage eingereicht. Die Enni habe „die Würde seiner Mutter mit Füßen getreten“, empört sich R., der sich auch an den Petitionsausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags gewandt hatte. Die NRZ hatte ausführlich über den Fall berichtet.

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat nun im Sommer dieses Jahres erklärt, dass die Umbettung rechtswidrig gewesen ist. Wie es heißt, wäre die Enni verpflichtet gewesen, das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ für die Umbettung eingehend zu prüfen. Ein wichtiger Grund habe aber hier nicht vorgelegen, befanden die Düsseldorfer Juristen. Eine Prüfung sei „offenbar erst nachträglich“ initiiert worden. Die Prüfungsdichte insgesamt wird bemängelt; darüber hinaus fehle die Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Unterm Strich gibt das Urteil Michael R. mithin Recht.

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Damit möchte er sich aber nicht zufriedengeben. Dass eine Rückbettung seiner Mutter nicht möglich ist, weil ja schon der erste Akt rechtswidrig gewesen ist, sieht er ein. Er möchte aber weder die Enni noch den Kreis Wesel aus ihrer Verantwortung entlassen und kämpft weiter darum, für sich aufzudecken, wie es dort überhaupt zu dem Vorgang kommen konnte.

Bei der Enni Stadt und Service hat der Streitfall zu veränderten Abläufen geführt, wie auf Nachfrage deutlich wird. Zunächst: Man sei über das Urteil überrascht gewesen, da sich „das bisherige Handeln auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen“ gestützt habe. Das Urteil stammt aus dem Jahr 2008 und sei bislang nicht beanstandet.

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Allerdings werden nun Verfahrensschritte angepasst. „Jegliche im Antragsverfahren stattfindende Prüfungsschritte, Kontakte mit Antragstellern, etc. werden nun vollumfänglich in Form von Vermerken bzw. Protokollen in der jeweiligen Grabakte abruf-/nachweisbar dokumentiert“, erklärt die Enni. Und weiter heißt es: „Die schriftliche Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt Moers im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Ablehnungsverfahrens wurde implementiert.“ Darüber hinaus werde derzeit ein neuer Vordruck für die Beantragung von Umbettungen bzw. Ausgrabungen mit entsprechend erforderlichen Pflichtangaben zur rechtssicheren Antragsprüfung erstellt.

Mit Blick auf die notwendige eingehende Prüfung eines wichtigen Grundes sieht sich die Friedhofsverwaltung aber offenbar zu Unrecht gänzlich gemaßregelt. Auf Basis der gefestigten Rechtsprechung habe man Umbettungs-Anträge auch bisher schon auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Umbettung geprüft, heißt es. Aber: „Die Prüfung dieses Genehmigungskriteriums ist nun dahingehend intensiviert worden, als dass der zu Lebzeiten geäußerte Wille des/der Verstorbenen zur Umbettung schriftlich vom Antragsteller nachgewiesen werden muss.“ Eben dieses war bei Michael R.s Mutter nicht der Fall gewesen.

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Der Enni AöR wurden im Jahre 2009 die Friedhofsverwaltung und der Betrieb der Friedhöfe im Stadtgebiet von der Stadt Moers übertragen. Seitdem sind innerhalb von Moers sechs Sargumbettungen genehmigt und durchgeführt, etwa 60 seien beantragt worden.

Michael R. hat zuletzt nicht nur mit der Enni weiter Kontakt gehalten, sondern auch mit dem Kreis Wesel, um seinen Fall für sich final umfassend aufzuklären. Die Nachfrage der Redaktion bei der Kreisverwaltung lief weitgehend ins Leere. Immerhin hieß es: „Der Kreis Wesel als untere staatliche Verwaltungsbehörde fungiert hier als Fachaufsichtsbehörde“, er habe aber somit keinen direkten Einfluss auf das kommunale Geschehen. Zu weiteren, womöglich auch strittigen Umbettungsangelegenheiten im Kreisgebiet liegen der Fachaufsichtsbehörde demnach keine Daten vor.

Michael R. bleibt umtriebig und sucht nun Menschen, die etwas über ihre Erfahrungen mit Umbettungen berichten können. Dazu gibt er die E-Mail-Adresse verfahren-enni@online.de und folgende Telefonnummer zur Kontaktaufnahme an: 02226 / 8860104.