Kreis Kleve. Kurz vor den Feiertagen entfällt die Corona-Testpflicht in Heimen und Krankenhäusern. Einige Kliniken bleiben aber bei verschärften Regeln.
In NRW gelten ab sofort weitere Lockerungen der Corona-Regeln. Wer im Krankenhaus, im Altenheim oder in der Justizvollzugsanstalt jemanden besuchen möchte, für den wird es leichter. Laut NRW-Gesundheitsministerium wird kein negativer Testnachweis von den offiziellen Teststellen mehr benötigt.
Es reicht jetzt, wenn die Besucher einen Selbsttest machen und der Einrichtung gegenüber versichert, dass man der Test negativ ausgegangen ist. Eine mündliche Versicherung reicht aus. Es gibt ein „Aber“. Denn es heißt wörtlich: „In Zweifelsfällen sowie bei Menschen, die Symptome haben, kann die Einrichtung vor Ort allerdings einen Kontrolltest durchführen lassen. Zugleich kann die Einrichtung verlangen, dass zum Zeitpunkt des Besuchs vor Ort angebotene Testmöglichkeiten genutzt werden.“
Weiterhin offizielle Tests fürs Willibrord-Spital in Emmerich nötig
„In den beiden Krankenhäusern der Pro homine (St. Willibrord-Spital Emmerich und Marien-Hospital Wesel) bleiben die Zutrittsregeln zunächst unverändert. Das heißt, ein offizieller Test aus einem Testzentrum ist weiterhin erforderlich. Testzentren, die auch während der Feiertage geöffnet sind, befinden sich direkt neben beiden Krankenhäusern“, berichtet Gerd Heiming. Sprecher der Pro homine.
Dies habe die Pro homine auf Grundlage ihres Hausrechts entschieden, weil aktuell deutlich mehr Mitarbeitende und auch Patienten als üblich erkrankt sind (insbesondere Corona, Erkältungskrankheiten, Magen-/Darmerkrankungen) und die Krankenhäuser ihrer Fürsorgepflicht nachkommen, um Mitarbeiter und Patienten nicht zusätzlich zu belasten. „Stichprobenartige Eingangskontrollen finden statt“, so Heiming. Abhängig von der weiteren Entwicklung der allgemeinen Krankheitswelle werde die Pro homine zu gegebener Zeit über Lockerungen entscheiden.
Für Pro Homine-Seniorenheime reicht Selbsttest zuhause
„In den Senioreneinrichtungen der Pro homine werden die neuen Zutrittsregelungen umgesetzt, weil es sich dort um eine homogenere Gruppe von Bewohnern und Besuchern handelt als in den Krankenhäusern. In Zweifelsfällen wird aber vor Ort ein Test gefordert“, so Heiming weiter.
Ansonsten gilt in ganz NRW: Wer bei einem Selbsttest positiv auf Corona ist, der ist verpflichtet, sich mit einem Schnell- oder PCR-Test nachtesten zu lassen, was kostenlos bei offiziellen Teststellen und bei niedergelassenen Ärzten möglich ist. Fällt auch dieser Test positiv aus, müssen Betroffene fünf Tag in Quarantäne. Der Testtag wird nicht mitgerechnet. Die Isolierung gilt, so heißt es, ab dem „ersten vollen Tag der Absonderung nach dem positiven Schnelltest oder PCR-Test“. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt dann ein Tätigkeitsverbot bis ein negatives Testergebnis vorliegt.
Empfehlungen für die Quarantäne
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Es wird im Fall einer Quarantäne empfohlen, nach fünf Tagen Selbsttests durchzuführen und bei weiterhin positiven Testergebnissen freiwillig auf Kontakte zu verzichten. Sind die Kontakte unvermeidbar, dann wir das Tragen einer Maske empfohlen. Wer sich krank fühlt, sollte den Arzt kontaktieren.
In Schulen wird das Tragen von medizinischen OP-Masken weiterhin empfohlen. Im Öffentlichen Personennahverkehr muss so eine OP-Maske getragen werden. In medizinischen Einrichtungen gilt FFP2-Maskenpflicht.
Die Coronaschutzverordnung, die am 16. Dezember verabschiedet wurde, gilt ab dem 23. Dezember 2022 und wurde bis zum 31. Januar 2023 mit diesen neuen Anpassungen verlängert.