Emmerich. Die BGE möchte das Nutzungs- und Betreiberkonzept vor der Vertragsverlängerung 2023 überprüfen lassen. Anträge zur zweiten Jugendeinrichtung.

Dass die BGE die zweite Jugendeinrichtung für Emmerich auf keinen Fall im ehemaligen Terrasana sehen möchte, ist bekannt. Auch hat sie das Forum im Obergeschoss des PAN Museums schon für eine Nutzung ins Spiel gebracht. Nun aber stellt die BGE die Zukunft des PAN Museums insgesamt mit einem Antrag auf den Prüfstand.

Rechtzeitig vor Vertragsverlängerung für das Gebäude in 2023 an den Verein und die Stiftung PAN beantragt die BGE ein „PAN-Review“ – das Nutzungs- und Betreiberkonzept soll überprüft werden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung seien alle Kosten sowie alle Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (seit Eröffnung bis heute) in einer Jahresübersicht gegenüberzustellen. In einer Vorlage sei als Ergebnis dieses PAN-Reviews darzustellen, ob und wie auf Dauer ein kostendeckender Betrieb gewährleistet werden soll, fordert die BGE. Die Verlängerung des Pacht- und Nutzungsvertrages bedürfe der Zustimmung des Rates.

BGE bringt auch Gebäude des ehemaligen Vital Sports ins Gespräch

Auch zur zweiten Jugendeinrichtung, die bekanntlich für die Bedürfnisse der 14- bis 21-Jährigen in Emmerich ausgerichtet werden soll, stellt die BGE einen konkreten Antrag. Der Rat möge beschließen,

  • 1. die Räumlichkeit des ehemaligen Terrasana nicht für eine zweite Jugendeinrichtung anzumieten.
  • 2. die Unterbringung einer zweiten Jugendeinrichtung vorzugsweise in den oberen Räumlichkeiten des PAN oder im früheren Kino im Rheincenter oder in den seit Jahren frei stehenden Räumlichkeiten des ehemaligen Vital Sports neben dem Embricana noch im Jahr 2021 zu realisieren.
  • 3. die Verwaltung zu beauftragen, kurzfristig die unter 2. aufgeführten Alternativen zu prüfen, schnellstmöglich mit den Eigentümern Gespräche zu führen, das im Jugendhilfeausschuss gebilligte Konzept auf die jeweilige Örtlichkeit anzupassen sowie eine Finanzierungsübersicht (einmalige Umbau- und Ausstattungskosten, monatliche Fixkosten) vorzulegen.
  • 4. die Verwaltung zu beauftragen, die Zusammenfassung beider Jugendeinrichtungen unter einheitlicher Führung und möglichst unter einem Dach zu prüfen. Stichwort: Jugendzentrum.

BGE kritisiert fehlende interfraktionelle Abstimmung

Hier ein Bild aus 2009. Das ehemalige Vital Sports liegt am Nollenburger Weg neben dem Embricana. Aus Sicht der BGE sollte auch dieser Standort für eine zweite Jugendeinrichtung in Emmerich überprüft werden.
Hier ein Bild aus 2009. Das ehemalige Vital Sports liegt am Nollenburger Weg neben dem Embricana. Aus Sicht der BGE sollte auch dieser Standort für eine zweite Jugendeinrichtung in Emmerich überprüft werden. © WAZ FotoPool | Johannes Kruck

BGE-Fraktionschef Joachim Sigmund kritisiert, dass es dem Bürgermeister „nicht ansatzweise gelungen ist, eine interfraktionelle Abstimmung zu diesem Thema auf den Weg zu bringen und realisierbare Handlungsoptionen zur Unterbringung einer zweiten Jugendeinrichtung aufzuzeigen“.

Sowohl die Infrastruktur als auch die Lage der unter 2. vorgeschlagenen Immobilien eigneten sich – nach Auffassung der BGE – jeweils besser für die Einrichtung der zweiten Jugendeinrichtung als die Räumlichkeiten des Terrasana. Die drei vorgeschlagenen Gebäude verfügten über ein größeres Platzangebot und böten eine direkte Anbindung an den ÖPNV. Dies ermögliche die Planung von größeren Events mit entsprechender Verkehrsanbindung. Ferner gebe es bessere Möglichkeiten zum Abstellen von Fahrrädern und Autos, schließlich richte sich das Angebot auch an junge Volljährige.

Jüdischer Kulturraum konnte trotz Förderbindung auch realisiert werden

Im Hinblick auf die bis Ende 2023 andauernde Fördermittelsituation im PAN sehe die BGE keinen Widerspruch, da auch der jüdische Kulturraum der Bürgeraktion Pro Kultur ohne Probleme im PAN realisiert werden konnte. Das Zusammenbringen von jungen Menschen und Kultur biete insgesamt neue Perspektiven für die Nutzung des PAN über das Jahr 2023 hinaus.

Die Zusammenführung beider Jugendeinrichtungen unter einheitlicher Führung möglichst unter einem Dach bietet erhebliche Vorteile und ist deshalb aus Sicht der BGE der Vorrang zu geben.