Emmerich. . Probleme in Leiharbeiter-Wohnungen: Die Stadt Emmerich klärt über rechtliche Möglichkeiten auf und ordnet die aktuelle Situation jeweils ein.

Am Dienstag im Haupt- und Finanzausschuss um 17 Uhr im Rathaus kommt das Thema Leiharbeiter-Wohnungen in Emmerich auf die Tagesordnung. Wie angekündigt hat sich die Stadt mit den rechtlichen Möglichkeiten befasst, was man in den verschiedenen Problemlagen machen kann und was eben nicht.

In erster Linie, betont die Stadt, sei der Vermieter für die Beseitigung von Missständen in Immobilien zuständig. Fühlt sich ein Nachbar gestört, habe er die Möglichkeiten seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Erst wenn Missstände öffentliches Interesse berühren, könnten oder müssten Behörden einschreiten.

Hohe Hürden beim Modernisierungs-Gebot

Auch interessant

Folgende Rechtsinstrumente stehen im Bezug auf die Leiharbeiter-Wohnungen zur Verfügung: Im Bauplanungsrecht gibt es ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot, um Missstände am Gebäude zu beseitigen. Allerdings seien die Anforderungen zur Anwendung sehr hoch. Es müssten erhebliche Auswirkungen aufs Straßenbild oder Nachbargebäude bestehen. Zusätzlich müsse gegen bauliche Wohnstandards verstoßen werden: etwa fehlende Beleuchtung oder Belüftung, mangelhafte Stromleitungen.

Fazit für die Leiharbeiter-Wohnungen: Dieses Instrument sei nicht anwendbar, weil derartige Missstände nicht erkennbar seien.

In der Gefahrenabwehr schon aktiv geworden

Nach dem Bauordnungsrecht können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erlassen werden. Nämlich dann, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Maßnahmen können etwa angeordnet werden, wenn der Brandschutz nicht sichergestellt sei oder Flucht- und Rettungswege nicht ausreichend dimensioniert seien. Im schlimmsten Fall könne eine Wohnnutzung sogar untersagt werden.

Fazit für die Leiharbeiter-Wohnungen: „Für einzelne von Uitzendbureaus genutzten Immobilien in Emmerich am Rhein wurde festgestellt, dass die tatsächliche Nutzung nicht der Genehmigungslage entsprach. Hier wurden bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet, die zeitweise oder dauerhaft zu einer Nutzungsuntersagung einzelner Gebäudeteile führten“, heißt es in der Vorlage.

Stadt Emmerich erkennt keine Überbelegungen

Maßnahmen nach dem Wohnungsaufsichtsrechts: Hier werden Mindestanforderungen und -größen (pro Kind mindestens 6 m², für Erwachsene 9 m²) für Wohnraum definiert.

Fazit für die Leiharbeiter-Wohnungen: Von Uitzendbureaus genutzte Wohnungen in Emmerich verfügen über die festgelegte Mindestausstattung. Einzelne festgestellte Beeinträchtigungen „wurden von den Eigentümern beseitigt. Keine Beeinträchtigung war so erheblich, dass eine Gesundheitsgefahr bestand und eine Unbewohnbarkeitserklärung ausgesprochen werden musste“, so die Stadt. Eine Überbelegung sei bisher nicht festzustellen gewesen.

Beim Müll fordert die Stadt ordentliche Entsorgung

Zum Abfallrecht: Für die Leiharbeiter-Wohnungen wurden der Anzahl der Bewohner entsprechend Müllbehälter zur Verfügung gestellt. Allerdings habe die Stadt festgestellt, dass Abfälle nicht getrennt und seitens der Uitzendbureaus außerhalb von Emmerich entsorgt würden:

„Die Stadt Emmerich am Rhein ist nunmehr in diesen Fällen gehalten, den Benutzungszwang im Wege von ordnungsrechtlichen Maßnahmen durchsetzen und Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten“, heißt es in der Vorlage.

Die Stadt erkennt eine Lärm-Minimierung

Auch interessant

Zum Immissionsschutz bei Lärm- oder Geruchsbelästigungen: Diese Arten der Belästigung seien bei den Leiharbeiter-Wohnungen vorgekommen. In diesen Fällen führt die Verwaltung zunächst Gespräche mit den Uitzendbureaus. War das größte in Emmerich tätige Bureau zuständig, sei nach den Gesprächen eine „deutliche Minimierung der Belästigungen“ festzustellen gewesen, so die Stadt.

Bleibt dies erfolglos, wurden die Beschwerdeführer gebeten, Lärmprotokolle zu führen. Die Herausforderung sei es, den konkreten Verursacher der Belästigungen zu ermitteln. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren habe bisher nicht eingeleitet werden müssen.

Rattenbekämpfung in Einzelfällen durchgeführt

Tobias Evers, Vermieter in Emmerich, hat in der Leiharbeiter-Wohnung nebenan
Tobias Evers, Vermieter in Emmerich, hat in der Leiharbeiter-Wohnung nebenan © mavi

Zum Infektionsschutz: Ratten, Kakerlaken und Co. können Krankheitserreger verbreiten. Die Bekämpfung ist Sache des Hauseigentümers. Wird dieser nicht tätig, sollte man das Ordnungsamt informieren, das Zwangsmaßnahmen veranlassen kann.

Fazit für die Leiharbeiter-Wohnungen: In Einzelfällen wurden nach der Lagerung von Abfällen Ratten gesichtet. Nach mündlicher Aufforderung hätten die Uitzendbureaus oder die Grundstückseigentümer den Müll beseitigt und Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, so die Stadt.

Zum Park-Problem gibt’s keine Beurteilung

Zum Straßenverkehrsrecht: Für Falschparken kann das Ordnungsamt Verwarngelder aussprechen. Bei Verkehrsbehinderungen kann auch abgeschleppt werden. Bei Parkverstößen außerhalb der Dienstzeit des Ordnungsamtes können Anwohner ein Foto samt Angabe von Ort, Zeit und Name der anzeigenden Person beim Ordnungsamt einreichen. Bei Verkehrsbehinderungen sollte aber die Polizei gerufen werden.

Ein Fazit zu den 53 Leiharbeiter-Wohnungen wird hierbei nicht gezogen.