Emmerich. . Werbeanlagen aufzustellen, ist für Geschäftstreibende in Emmerich nicht ganz einfach. Jochen Kemkes und Nicole Bartsch von der Stadt klären auf.

Manch ein Händler ist in Emmerich schon verzweifelt: Werbeschilder aufstellen, das ist nicht so einfach. Bauordnung, Gestaltungssatzung, Straßenverkehrsbelange – da gibt’s einiges zu beachten, wie Jochen Kemkes und Nicole Bartsch der NRZ erklären. Grundsätzlich gelte: „Erst hier auflaufen, dann bestellen“, sagt Bartsch, die im Bauordnungsamt der Stadt Emmerich zuständig ist. Es seien viele Regeln zu beachten, die je nach Geschäftslage sehr unterschiedlich seien. Alle Anträge für Werbeanlagen auf Emmericher Stadtgebiet, auch an Kreis- und Bundesstraßen, müssen an die Stadt gerichtet werden.

Gestaltungssatzung: „Unsere Bibel“

Werbeschilder müssen ab einer bestimmten Größe genehmigt werden. Sind sie nicht genehmigungspflichtig, so muss der Eigentümer dennoch die baurechtlichen Vorschriften beachten, schildert Kemkes, Leiter des Fachbereiches Stadtentwicklung. Werbeanlagen dürfen an der Stätte der Leistung (Gebäude, Grundstück) bewilligt werden, „nicht 500 Meter davor“, so Kemkes. Ausnahme seien große Industriebetriebe: Um den hier üblichen üppigen Lkw-Verkehr zu leiten. „Das ist dann nicht Baurecht, sondern Straßenverkehrsrecht“, so Bartsch. Die Hinweisschilder dürfe man auch nicht als Werbung sehen, somit sei es auch keine Frage der Gestaltungsfreiheit. Soll ein Hinweisschild aufgestellt werden, weil eine Firma schwer zu finden ist, muss das verkehrsrechtlich begründet sein. „Wenn Mehrverkehre in einer Wohnsiedlung entstehen, weil sich Lkw-Fahrer verfahren“, nennt Kemkes ein Beispiel.

Wie Werbeanlagen gestaltet werden dürfen, ist unterschiedlich. In der City gilt die vom Rat der Stadt verabschiedete Gestaltungssatzung. „Diese wurde vor Jahren verabschiedet, um eine Werbeflut zu verhindern.“ Für die Verwaltung ist die Satzung bindend: „Das ist unsere Bibel“, sagt Kemkes. Ändern kann sie nur der Rat. Bestehende Geschäfte haben Bestandsschutz. Zieht ein neuer Mieter ein, dann greift die Satzung: „Das den Leuten beizubringen, ist manchmal schwierig“, so Kemkes.

In der Gestaltungssatzung ist die Anzahl der Werbeanlagen pro Gebäude festgeschrieben. In der Regel eine Frontanlage und ein seitlicher Anstecker. Ferner dürfe die Werbung in der City nicht breiter als 4 m, nicht höher als 50 cm und die Schrift dürfe maximal 30 cm hoch sein. In Elten gilt eine Denkmalbereichssatzung, die die Gebäude an sich in den Fokus rückt. Auch hier gibt’s Werbeeinschränkungen. Darüber hinaus sind separate Gestaltungssatzungen oft in Bebauungsplänen inbegriffen.

Kompromisse sind möglich. „Wir können Befreiungen erteilen, aber nur geringfügig“, sagt Kemkes. Und gut begründet. „Wenn die baulichen Gegebenheiten danach schreien, darf’s auch mal 5 cm mehr sein“, versichert Kemkes. Als Beispiel nennt er den im Bild zu sehenden Palette-Schriftzug. Einst bei Massing waren hier die Buchstaben auch schon in die Wand eingelassen. Palette hat zufällig auch sieben Buchstaben. Also wurde ein Austausch gebilligt, obwohl die Anlage breiter als vier Meter ist, „sonst wären Löcher in den Wänden geblieben“, so Bartsch.

Übrigens gilt bei der Werbung: Größer und greller sei nicht immer effektiver, erklärt Kemkes. Nachweislich erzielten kleinere Anlagen, die pfiffig und griffig gestaltet sind, einen höheren Werbeeffekt.

Große Werbe-Anhänger die z.B. entlang der Autobahn oft zu sehen sind, sind innerhalb von 100 Metern nicht erlaubt. Bei Bundesstraßen 20 Meter. Da das Baurecht aber ortsbezogen ist, müsse jeder Fall neu behandelt werden, wenn der Werbe-Anhänger woanders wieder steht, so Bartsch. Die Stadt muss im Einzelfall eingreifen, weil der Träger das so verlangt (Kreis Kleve, Straßen NRW).