Dinslaken. Schreiben an Kommunalaufsicht: Michaela Eislöffel habe sich mit der Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig verhalten.
Anke Schott, ehemalige Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Hünxe, hat sich an Landrat Ingo Brohl als Kommunalaufsicht gewandt. Sie wirft der Dinslakener Bürgermeisterin Michaela Eislöffel vor, durch die Amtsenthebung der Dinslakener Gleichstellungsbeauftragten Karin Budahn-Diallo gegen das Landesgleichstellungsgesetz verstoßen zu haben. Wie berichtet, hat die Bürgermeisterin die Gleichstellungsbeauftragte ihres Amtes enthoben, innerhalb der Verwaltung versetzt und sämtlichen Ratsmitgliedern einen vierseitigen Brief mit teils persönlichen Vorwürfen der Gleichstellungsbeauftragten gegenüber übersandt.
Ein „ungeheuerliches Vorgehen“, wie Anke Schott findet. Karin Budahn-Diallo, langjährige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Dinslaken, habe „eine von der Bürgermeisterin unterzeichnete Abordnung zum Jugendamt erhalten, mit gleichzeitiger Abberufung der Bestellung als Gleichstellungsbeauftragte“ – „das alles mit sofortiger Wirkung, ohne vorherige Ankündigung, ohne Gespräche oder Begründung und ohne vorherige schriftliche Abmahnung“, stellt Anke Schott fest. Bei der Übergabe des Briefes sei der Gleichstellungsbeauftragten zudem „verboten“ worden, zu ihrer Abberufung und Abordnung „in irgendeiner Weise öffentlich Stellung zu nehmen.“
Anke Schott verweist auf öffentliche Proteste gegen Amtsenthebung
Es habe „viele Proteste und Missbilligungen“ gegen diese Abberufung und Abordnung der Gleichstellungsbeauftragten gegeben. Unter anderem hatten sich 90 Menschen in einer Unterschriftenliste gegen dieses Vorgehen ausgesprochen –darunter auch mehrere ehemalige Gleichstellungsbeauftragte anderer Kommunen wie Anke Schott, die ehemalige stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte Dinslakens sowie die komplette ehemalige Stadtspitze: Dinslakens Ex-Bürgermeister Michael Heidinger und die ehemaligen Dezernenten Dr. Thomas Palotz und Christa Jahnke-Horstmann.
„Nachdem nun einige Monate vergangen sind, frage ich mich, was die Kommunalaufsicht als Untere Aufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit unternimmt“, fragt Anke Schott Landrat Ingo Brohl nun. Bisher habe sie „nirgends eine Stellungnahme“ lesen können. Die Kommunalaufsicht übt die Rechtsaufsicht aus bezüglich der Selbstverwaltungsaufgaben der kreisangehörigen Kommunen. „Gemäß §§ 119 ff GO NRW können Sie als Aufsichtsbehörde Anordnungen der Bürgermeisterin, die das geltende Recht verletzen, beanstanden“, so Anke Schott.
„Meines Erachtens liegt hier ein klares persönliches Fehlverhalten der Bürgermeisterin vor“, so die ehemalige Hünxer Gleichstellungsbeauftragte weiter: „Sie hat sich mit der Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig verhalten.“ Die von der Bürgermeisterin „benannten und bekannt gewordenen Vorwürfe“ widersprächen den Befugnissen der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW). „Alles, was Frau Eislöffel kritisiert, betrifft das Recht der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz.“ Die Bürgermeisterin „missachtet das Landesgleichstellungsgesetz und versucht, das Gleichstellungsrecht zu beugen“, so der Vorwurf.
Das Landesgleichstellungsgesetz sehe keine Abberufung vor
Eine „Abordnung oder Umsetzung der Gleichstellungsbeauftragten, weil sie ihre Rechte aus dem LGG NRW wahrnimmt“, müsse rechtswidrig sein. Zudem sehe das Landesgleichstellungsgesatz „eine Abberufung gar nicht vor“. Beim Hessischen Landesgleichstellungsgesetz etwa sei das anders. „Hier ist eine Abberufung möglich, jedoch nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung der Gleichstellungsbeauftragten nachgewiesen werden“, so Anke Schott. Und das „liegt hier nicht vor“.
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Das Landesgleichstellungsgesetz NRW habe unter anderem die Aufgabe, die Durchsetzung des Artikels 3 des Grundgesetzes zu gewährleisten – „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Bei einer Missachtung des Landesgleichstellungsgesetzes bestehe daher ein öffentliches Interesse. Sie bittet Brohl, sein „Recht als Aufsichtsbehörde wahrzunehmen und die Abberufung und Abordnungsentscheidung der Bürgermeisterin zu beanstanden, da geltendes Recht verletzt wird“.