Voerde. Die Stadt Voerde scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrer Klage gegen den ersatzlosen Wegfall des Bahnübergangs Schwanenstraße.
Die Stadt ist mit ihrer Klage gegen den von der Deutschen Bahn geplanten und vom Eisenbahnbundesamt (EBA) im Planfeststellungsbeschluss genehmigten ersatzlosen Wegfall des Bahnübergangs Schwanenstraße vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert: Die Leipziger Richter sehen in der Entscheidung des EBA keine Rechtsverstöße zu Lasten der Kommune. Diese hatte die im Zuge des dreigleisigen Ausbaus der Betuwe-Strecke Emmerich-Oberhausen vorgesehene Beseitigung des Bahnübergangs ohne Bau einer Unterführung als Ersatz immer wieder im Verfahren moniert und aufgrund ausbleibenden Erfolgs den Rechtsweg beschritten.
Die Kommune befürchtet negative Folgen auf die städtebauliche Entwicklung und Erschwernisse für Einsätze der Feuerwehr, wenn die Unterführung an der Steinstraße in Folge eines Unfalls oder einer Überschwemmung nicht passierbar ist. Dies waren nur einige Punkte, die sie ins Feld führte.
Klage der Stadt wurde gemeinsam mit der eines Grundstücksbesitzers verhandelt
Das in dem Fall erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, vor dem am Mittwoch zugleich auch die Klage eines privaten Grundstückseigentümers aus Voerde gegen den vom EBA im November 2019 gefassten Planfeststellungsbeschluss zum Betuwe-Ausbau-Abschnitt 1.4 verhandelt wurde, kam zu einer anderen Einschätzung: „Die Beseitigung des Bahnübergangs verletzt das Selbstverwaltungsrecht weder im Hinblick auf die Planungshoheit noch in Bezug auf Belange des Brandschutzes.“
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Zu der gleichen Auffassung gelangten die Richter bei der Gestaltung der Lärmschutzwände, hinsichtlich derer die Stadt „Defizite“ des Planfeststellungsbeschlusses gerügt hatte: Das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin sei nicht verletzt. Die Gestaltung der Lärmschutzwände dürfe der Ausführungsplanung überlassen bleiben, heißt es in der am späten Mittwochnachmittag nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung und anschließender Beratung veröffentlichten Pressemitteilung.
Auch die Klage des Grundstücksbesitzers, „eines enteignungsbetroffenen Anliegers“, wurde negativ beschieden. Dieser zog vor Gericht, weil er den „Eingriff in sein Eigentumsrecht“ aufgrund von „Abwägungsmängeln für nicht gerechtfertigt“ hält. Zudem sind aus seiner Sicht „die signifikant erhöhten Unfallrisiken sowie die Anforderungen an den Brand- und Katastrophenschutz nicht hinreichend ermittelt und bewertet“ worden.
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Die Richter folgten der Argumentation nicht: „Die Inanspruchnahme von Randflächen eines Wohngrundstücks für das Vorhaben ist verhältnismäßig. Weitergehender Risikoanalysen zu Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß konkreter Unfallszenarien -- namentlich mit Blick auf Gefahrguttransporte – bedarf es im Rahmen der trassenbezogenen Planfeststellung nicht.“ (P.K.)