Hünxe/Voerde. Zeelink-Gegner monieren die beim Pipelinebau zeitgleiche Verlegung eines Telekommunikationskabels. Bauherr: Grundstückseigentümer muss es dulden.

Die Initiative „Zeelink – nein danke!“ sieht mit Blick auf ihre Klage gegen den Bau der 216 Kilometer langen Erdgasfernleitung, die auch über Hünxer und Voerder Gebiet verläuft und um deren Sicherheit sie sich sorgt, „eine weitere Angriffsfläche“, wie es in einem Schreiben an die Mitstreiter heißt. Die sehen die Gegner der umstrittenen Pipeline darin, dass auf ihren Grundstücken zugleich auch ein Telekommunikationskabel verlegt wird. Dieses sei nicht Teil der Planfeststellung – der Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, gegen die sie bekanntlich juristisch vorgehen – und nicht Teil der Enteignung. Und vor allem werde der Vertragspartner GasLine in den Verträgen der Grundstückseigentümer nicht erwähnt, konstatiert Marco Schmidt, einer der Initiativgründer, in dem Schreiben.

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Er bezeichnet auch die Verlegung des Leerrohres für das Telekommunikationskabel als „rechtswidrig“, denn Zeelink argumentiere, dass das Kabel erst später durchgeschossen werde. Und: Sollte die Firma GasLine in den notariellen Verträgen auch nicht erwähnt werden, könnten alle Verträge „unwirksam“ sein, erklärt Schmidt. Der Hünxer, der die Notwendigkeit des Pipeline-Baus verneint und dies damit begründet, dass es eine Überversorgung mit Gas gebe, empfiehlt den Eigentümern der betreffenden Flächen, die Untersagung der Kabelverlegung aufrecht zu erhalten. Angesichts der gezahlten Entschädigung von 1,53 Euro je Meter spricht er von einer „Abspeisung“, die Firma GasLine mache mehr als drei Euro Gewinn pro Meter im Jahr.

Kabel dient Steuerung und Überwachung der Gaspipeline während des Betriebs

Die erste Zahl bestätigt Helmut Roloff, Sprecher des Bauherrn, der Open Grid Europe (OGE), auf Anfrage der NRZ, die zweite lässt er indes unkommentiert. Die auf allen Grundstücken entlang der Strecke mitverlegten Lichtleiterwellenkabel dienen ihm zufolge der Steuerung und Überwachung der Gasleitung während des Betriebs.

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Das von der GasLine zugleich verlegte Leerrohr werde später – der Zeitpunkt spiele keine Rolle – mit dem Kabel bestückt und sei nach dem Telekommunikationsgesetz genehmigt. Darüber hinaus geschehe dies im Sinne der Realisierung potenzieller Synergien wie auch der Reduzierung von Grundstücksbeeinträchtigungen durch die Abstimmung von Tiefbauarbeiten im Rahmen der gemeinsamen Verlegung von Infrastrukturen aus den Bereichen Gas, Strom, Fernwärme etc. einerseits und der Telekommunikation andererseits.

Bauherr: Firma ist zur Verlegung des Kabels berechtigt

Der OGE-Sprecher bestätigt, dass die Kabelverlegung nicht Gegenstand der Planfeststellung sei. Die ausführende Firma GasLine sei dazu durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) aber berechtigt. Dieses stehe als eigenständige Ermächtigungsgrundlage neben dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung. Nach dem TKG sei der von einer Versorgungsleitung betroffene Grundstückseigentümer zur Duldung solcher Kabel verpflichtet.

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Es sei dabei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Telekommunikationsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Fläche im Falle einer Weigerung des Eigentümers nicht zwangsweise – vor einer Behörde oder vor Gericht – durchsetzen müsse, sondern vielmehr die Verlegung auch gegen dessen Willen unmittelbar vornehmen dürfe. Die Verlegung des Telekommunikationskabels könne nicht untersagt werden. Korrekt sei, dass die GasLine in den Verträgen nicht erwähnt werde. Das müsse sie aber auch nicht, da die Gestattungsverträge nur Zeelink beträfen.